Der Geschäftswagen: Zahlen Sie keinen Cent mehr Umsatzsteuer als nötig

Haben Sie einen Geschäftswagen, nutzen Sie den Geschäftswagen in der Regel auch für private Fahrten. Die Privatnutzung des Geschäftswagens ist allerdings steuerpflichtig. Neben Einkommensteuer wird auch Umsatzsteuer fällig. Letztere können Sie mit drei unterschiedlichen Methoden ermitteln. Dabei darf sich die Methode durchaus von der zur Einkommensteuerermittlung unterscheiden. Sehr häufig ist das sogar günstiger.

1. Die 1-%-Methode
Wie bei der Einkommensteuer können Sie 1 % des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs pro Monat als Grundlage der Berechnung nehmen. Für Kosten ohne Vorsteuerabzug wie KfZ-Steuer und Versicherung wird der Betrag pauschal um 20 % verringert (Bundesfinanzministerium, 27. August 2004, Aktenzeichen: IV B 7 – S 7300 – 70/04).

Beispiel: Ein Selbstständiger hat einen Geschäftswagen, der neu 20.000 € gekostet hat. Bemessungsgrundlage:

 12% x 20.000 € = 2.400,00 €
– 20% ( = 480€ ) =1.920,00 €
Umsatzsteuer (19 %) 364,80 €

2. Kostenschätzung
Alternativ dürfen Sie den Umfang des privaten Nutzungsanteils für die Umsatzbesteuerung schätzen. Wenn Sie keine Unterlagen bzw. Aufzeichnungen haben, aus denen der Anteil der Privatnutzung hervorgeht, können Sie pauschal einen Anteil von 50 % ansetzen (Finanzbericht München, 30. Januar 2008, Aktenzeichen: 14 K 4390/05).

Beispiel: Ein Bauhandwerker hat die Privatnutzung seines Geschäftswagens für die Einkommensteuer nach der 1-%-Methode ermittelt. Aufzeichnungen zur Nutzung gibt es nicht. Für die Umsatzsteuer schätzt er den privaten Nutzungsanteil auf einen Anteil von 50 %:

Gesamtkosten (Abschreibung, Versicherung, Kraftstoff etc.): 3.000 €
Nutzungsanteil (50 %): 1.500 €
Umsatzsteuer (19%): 285 €

Die Schätzmethode ist oft günstiger als die 1-%-Methode, wenn der Geschäftswagen einen hohen Listenpreis hat oder bereits abgeschrieben ist. Machen Sie am Jahresende eine Vergleichsrechnung und entscheiden Sie sich dann.

3. Aufzeichnung von Fahrten
Noch günstiger ist es häufig, wenn Sie dem Finanzamt durch Ihre Aufzeichnungen glaubhaft machen, dass Sie Ihr Fahrzeug jährlich weniger als 50 % nutzen. Dazu brauchen Sie kein vollständiges Fahrtenbuch. Es genügt, wenn Sie

  1. die pro Jahr gefahrenen Kilometer sowie
  2. die betrieblich gefahrenen Kilometer aufzeichnen.

Praxis-Tipp
Seit 2007 verlangt das Finanzamt von den meisten Selbstständigen sowieso einen Nachweis über den betrieblichen Nutzungsanteil, wenn sie die 1-%-Methode für die Einkommensbesteuerung der Privatfahrten nutzen wollen. Statt für ein ganzes Jahr genügt die Aufzeichnung über einen Zeitraum von drei Monaten. Diese Aufzeichnungen können Sie dann auch für die Umsatzbesteuerung heranziehen.

Beispiel: Ein Selbstständiger zeichnet für Mai bis Juli den Kilometerstand am Anfang und am Ende sowie die betrieblichen Fahrten auf.

Von 1.400 Kilometern ist er 980 (71,43 %) geschäftlich gefahren. Bei Pkw-Kosten von jährlich 3.000 € müsste er nur 162,85 € Umsatzsteuer zahlen (3.000 €x 28,57 % x 19 %).