Jahresrückblick 2010: Umsatzsteuer mit dem Schwerpunkt Photovoltaik

Die Umsatzsteuer darf schon deshalb im Jahresrückblick 2010 nicht fehlen, weil sie in aller Regel von Vorteil für den Immobilieneigentümer ist. Dies gilt auch im Bereich der Photovoltaik. Da dies eines der Schwerpunktthemen in 2010 war, finden Sie auch hierzu alle nützlichen Links. Aber darüber hinaus natürlich noch einiges mehr. Klicken Sie sich durch!

Umsatzsteuer bei Photovoltaik
Die Umsatzsteuer gilt häufig zu Unrecht als Schreckgespenst. Dies gilt auch für den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Der Clou besteht jedoch hier im Vorsteuerabzug, der zu einem tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil führen kann. Lesen Sie daher hier die Hintergründe und schauen sich das Berechnungsbeispiel an:

Photovoltaikanlagen und die Steuer: Vorsteuerabzug  

Photovoltaikanlagen und die Steuer: Berechnungsbeispiel Umsatzsteuer

Aber auch wenn der Strom beim Betreiben einer Photovoltaikanlage nicht eingespeist, sondern direkt in der Nähe der Anlage verbraucht wird, bietet die Umsatzsteuer einige Besonderheiten. Die Details finden Sie in den beiden folgenden Beiträgen aus der Photovoltaik-Spezial-Reihe:

Photovoltaikanlagen und die Steuer: Direktverbrauch und Umsatzsteuer

Photovoltaikanlagen und die Steuer: Fiktion beim Direktverbauch in der Umsatzsteuer

Weitere Themen zur Umsatzsteuer im Jahresrückblick 2010
Natürlich ist die Umsatzsteuer an sich schon so wichtig, dass es vollkommen falsch wäre, den Jahresrückblick nur auf das Thema Umsatzsteuer bei Photovoltaik zu begrenzen.

Daher haben wir hier auch den Beginn einer ausführlichen Serie verlinkt. Darin geht es um die grundlegende Einordnung der Umsatzsteuer bei der Vermietung einer Immobilie. Zahlreiche für die Praxis notwendige Hintergrundinformationen finden Sie in dieser Serie:

Umsatzsteuer bei der Vermietung: Grundlegende Einordnung und Steuerfreiheit

Last but not least halten wir als kleinen Exot aber auch noch einen Beitrag für Sie bereit, der sich mit einer Umsatzsteuerbefreiung von Bauleistungen beschäftigt. Wer gerade baut oder bauen lässt, kann in diesem Beitrag geldwerte Tipps für sich finden. Schließlich bedeutet eine Umsatzsteuerbefreiung für einen Privatmann einen Rabatt von satten 19%.

Zusätzliche Bauleistungen: Von der Umsatzsteuer befreit?

Zusätzliche Bauleistungen: Umsatzsteuerbefreiung ist möglich