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Bundesverfassungsgericht: Kein Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung!

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem lang ersehnten Urteil entscheiden, dass der Rundfunkbeitrag (früher „GEZ-Gebühr“) in seiner aktuellen Form verfassungsgemäß ist (Urteil v. 18.07.18, Az. 1BvR 981/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 745/17). Zugleich hat es klargestellt: Rechtswidrig ist allerdings die Erhebung eines Beitrags für Zweitwohnsitze. Denn damit werde ein und dieselbe Person oder Familie unrechtmäßig zweifach belastet, so die Richter, und das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz).

geschrieben von Dr. Tobias Mahlstedt
in Businesstipps
Bundesverfassungsgericht: Kein Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung!

Bundesverfassungsgericht: Kein Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung!

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Tatsächliche Nutzung öffentlich-rechtlicher Sendung unerheblich

Das Verfassungsgericht stellte klar: Im Prinzip spreche nichts dagegen, den Rundfunkgebühr an die Wohnung zu knüpfen statt an das Vorhandensein entsprechender Empfangsgeräte. Allerdings entstünden bei der bisherigen Erhebungspraxis Nachteile für Menschen, die zwei Wohnungen selbst nutzen. Ihnen dürften keine Mehrkosten entstehen. Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber dazu, die Regelungen zur Erhebung der Rundfunkgebühren entsprechend nachzubessern. Dafür räumte es ihm eine Frist bis Ende 2020 ein.

Beantragen Sie, die Doppelbelastung aufzugeben

Derzeit beläuft sich der Rundfunkbeitrag auf 17,50 € pro Monat. Sollten Sie diesen Beitrag bisher auch für Ihren Zweitwohnsitz bezahlt haben, stellen Sie einen Antrag auf Befreiung beim „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (www.runfunkbeitrag.de). Angeblich soll ein solcher Antrag in Kürze auch auf der Internetseite verfügbar sein. Das ist aber bis heute nicht der Fall. Sie können ihn aber auch als formloses Schreiben stellen. Vergessen Sie dabei nicht, Ihre 9-stellige Beitragsnummer und die Adressen beider vorhandenen Wohnsitze anzugeben. Sie sollten außerdem die bisher gezahlten Doppelbeiträge zurückfordern. Geben Sie dazu auch Ihre Bankverbindung an, dann muss Ihnen das Geld erstattet werden.

Bildnachweis: Lothar Drechsel / stock.adobe.com

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