Sinn der Handschlagsregelung
Was viele Steuerzahler nicht wissen: Mit dem so genannten Handschlag hat jeder Steuerzahler die Möglichkeit, eine tatsächliche Verständigung vor dem Fiskus herbeizuführen. Vielfach liegen Steuerzahler im Clinch mit ihrem Finanzamt. Gleichzeitig wird auch der Sachverhalt immer verfahrener.
Genau für diese oftmals "ausweglosen" Fälle sorgt ein "Antrag auf eine tatsächliche Verständigung" für beide Seiten dafür, dass es letztlich doch noch zu einer akzeptablen Lösung des Problems kommt. Der "Handschlag mit dem Fiskus" oder die "tatsächliche Verständigung" dient nämlich der Herstellung des Rechtsfriedens.
Das Finanzamt vereinbart dabei meist auf Basis einer für die Behörde und für den Betrieb bzw. für den Steuerzahler akzeptable Schätzung. Man stellt also gemeinsam fest, dass etwa bestimmte Umsätze erzielt oder geltend gemachte Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angefallen sind. Der hieraus entstehende Kompromiss ist dann für beide Seiten verbindlich. Im Gegensatz zu einer verbindlichen Auskunft ist das Handschlag-Verfahren kostenlos.
Legalitätsprinzip versus tatsächliche Verständigung
Das Bundesfinanzministerium lässt die tatsächliche Verständigung aktuell auch in aufwendigen Ermittlungen bzw. schwierigen Einspruchsverfahren zu (aktuelles Aktenzeichen hierfür ist IV A 3-SO 223/07/10002). Bislang war ein derartiger Kompromiss lediglich in einer regulären Betriebs- bzw. Steuerprüfung, in einer Steuerfahndungsprüfung oder nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens statthaft.
Wird der Sachverhalt vom Betriebsinhaber bzw. vom Steuerzahler verfälscht, muss sich die Finanzbehörde nicht mehr an ihre Zusage in der tatsächlichen Verständigung halten! Zwar gilt trotz des Handschlags das Legalitätsprinzip nach § 85 AO, bei dem die Finanzbehörde angehalten ist, Steuern weder verkürzt (d.h. zu niedrig) noch zu Unrecht (d.h. zu hoch) festzusetzen. Die Herbeiführung einer tatsächlichen Verständigung soll neben Unsicherheiten auch Ungenauigkeiten in einem konkreten Besteuerungssachverhalt beseitigen.
Das Handschlagsprinzip gilt während eines Veranlagungsverfahrens, anlässlich einer Außenprüfung sowie während eines anhängigen (gerichtlichen/außergerichtlichen) Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahren. Die Gesetzgrundlage bilden hierbei Urteile des BFH (Az. VIII R 131/76, III R 19/88, V R 70/91) sowie der OFD Nürnberg (S 02223-20-St 24).
Auch im Strafverfahren möglich
Der Handschlag gilt selbst bei Steuerfahndungsprüfungen sowie nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Betroffene können mit ihrer Finanzbehörde spezielle Vereinbarungen treffen (OFD Nürnberg, Az. S 0223-20-St 24). Ein weiterer Vorteil liegt darin, wenn Sachverhalte gegeben sind, die ausschließlich unter erschwerten Voraussetzungen ermittelt werden können. Hier dienen spezielle Vereinbarungen nicht nur der Effektivität der Besteuerung, sondern sorgen auch für einen Rechtsfrieden, sofern sich die Beteiligten einigen können.
Eine weitere Voraussetzung ist zudem, dass für den jeweiligen Sachverhalt auch ein entsprechender Beurteilungs-, Bewertungs- bzw. Schätzungsspielraum besteht (Rechtsgrundlage § 88 AO i.V.m. § 201 AO). Das Handschlagsprinzip ist hingegen immer dann ausgeschlossen, wenn die Verständigung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH, Az. I R 13/86). Ist die tatsächliche Verständigung hingegen wirksam, dann ist sie für beide Seiten bindend.