Betriebsurlaub: Wie Sie zum Jahreswechsel Urlaubsansprüche erledigen können

In vielen Branchen ist zwischen Weihnachten und Neujahr nicht wirklich viel los in den Unternehmen. Ein guter Zeitpunkt, um mit Betriebsurlaub noch offene Ansprüche auf Urlaub zu erfüllen.

Auf der einen Seite ist "Saure-Gurken-Zeit" in dem Unternehmen, auf der anderen Seite haben Ihre Mitarbeiter noch Ansprüche auf einige Tage Urlaub? Dann gibt es eine Lösung, wie Sie dafür sorgen können, dass diese Urlaubsansprüche erfüllt werden. Ordnen Sie Betriebsurlaub an.

Unter Betriebsurlaub versteht man eine Zeit, in der der Betrieb ganz oder jedenfalls zum Teil geschlossen ist und die Mitarbeiter im Betriebsurlaub ihren Erholungsurlaub nehmen (müssen).

Betriebsurlaub in Betrieben ohne Betriebsrat
Als Arbeitgeber können Sie Betriebsurlaub festlegen. Dabei müssen Sie die allgemeinen Urlaubsgrundsätze, die sich insbesondere aus § 7 Bundesurlaubsgesetz (BURlG) ergeben, beachten.

Gründe für Betriebsurlaub
Sie müssen bei jeder Urlaubsgewährung die Urlaubswünsche der Mitarbeiter berücksichtigen. Das bedeutet insbesondere, dass Sie Urlaubswünsche nur ablehnen dürfen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Weiter gedacht bedeutet dies, dass Sie einen solchen Grund benötigen, wenn Sie Betriebsurlaub anordnen wollen. Solche Gründe können z. B. sein:

  • Zwischen Weihnachten und Neujahr sinkt üblicherweise die Kundenfrequenz in Ihrem Unternehmen stark ab.
  • Sie arbeiten hauptsächlich als Zulieferer für ein Unternehmen, das seinerseits Betriebsurlaub macht.

Ob der allgemeine Wunsch des Arbeitgebers, Betriebsurlaub zu machen, ausreicht, ist unter Juristen umstritten. Das LAG Düsseldorf hält diesen Wunsch z. B. für ausreichend und die Anordnung des Betriebsurlaubs über das Direktionsrecht für möglich (LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2002, Az: 11 Sa 378/02).

Kein Betriebsurlaub ohne Grenzen
Auf jeden Fall muss sichergestellt werden, dass dem Arbeitnehmer ausreichend Urlaub zur freien Planung übrig bleibt. Die Gerichte haben sich dafür bis jetzt aber nicht auf einen einheitlichen Prozentsatz verständigen können.

Betriebsurlaub in Betrieben mit Betriebsrat
Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist die Anordnung von Betriebsurlaub mitbestimmungspflichtig. Denn die Frage des Betriebsurlaubs gehört zu den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen, bei denen der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Wörtchen mitzureden hat. Der Betriebsurlaub wird dann über eine Betriebsvereinbarung näher festgelegt. Diese Betriebsvereinbarung stellt quasi das dringende betriebliche Interesse des Arbeitgebers dar. Das BAG hat entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung, die 3/5 des Erholungsurlaubes als Betriebsurlaub definiert, zulässig ist (BAG, Urteil vom 28.07.81, Az: 1 ABR 79/92).