Ihr Arbeitgeber hat Betriebsferien angeordnet. Darf er das überhaupt? Wie lange darf dieser Betriebsurlaub dauern? Kann sich Ihr Arbeitgeber über Ihre Terminwünsche hinwegsetzen? Muss der Betriebsrat einbezogen werden? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie hier.
Betriebsferien
Betriebsferien (oder auch Betriebsurlaub oder Werksferien genannt) ist gegeben, wenn der Betrieb ganz oder teilweise vorübergehend geschlossen wird und der Arbeitgeber den Arbeitnehmern in dieser Zeit einheitlich Erholungsurlaub gewährt.
Zeitlich aufeinander abgestimmte Arbeitsabläufe können zu einer arbeitsplatz- oder abteilungsbezogenen Staffelung des Betriebsurlaubs führen. Betriebsferien werden vom Arbeitnehmer oft negativ beurteilt, weil er ihn ggf. zum Urlaub während der Hochsaison zwingt. Die rechtlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers zur Einführung von Betriebsurlaub hängen maßgeblich davon ab, ob im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist.
Betriebsferien anordnen in einem Betrieb mit Betriebsrat
Gibt es einen Betriebsrat, ist die Einführung und Dauer vom Betriebsurlaub vom Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs 1 Nr. 5 BetrVG). Der Betriebsrat entscheidet über seine Zustimmung zu den Betriebsferien nach allgemeinen Grundsätzen (§ 75 BetrVG). Ihm steht bei der Einführung von Betriebsurlaub ein Initiativrecht zu. Dazu sollten Betriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen, die für einen längeren Zeitraum Gültigkeit hat.
Betriebsferien anordnen in einem Betrieb ohne Betriebsrat
Ist im Unternehmen kein Betriebsrat vorhanden, kann das Unternehmen aufgrund des Direktionsrechtes Betriebsferien einseitig festlegen. Die Festlegung darf aber nicht willkürlich sein. Dies bedeutet, dass das Unternehmen nicht nur aufgrund betrieblicher Tatbestände entscheiden darf, sondern auch die Interessen der Arbeitnehmerschaft berücksichtigen muss.
Nach § 7 Abs 1 Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitgeber bei der Festlegung von Urlaub die Wünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen. Einen konkret geäußerten Urlaubswunsch kann er nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das gilt auch für die Anordnung von Betriebsferien. Dem Arbeitgeber steht kein Weisungsrecht zu. Er kann einseitig Betriebsferien nur beim Vorliegen dringender betrieblicher Gründe einführen.
In Betracht kommen notwendig abgestimmte Anwesenheitszeiten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Werksferien bei Zulieferern oder Kunden, oder die Kundenfrequenz während der Haupturlaubszeiten. Die Tatsachen, aus denen sich solche Gründe ergeben, sind vom Arbeitgeber darzulegen und im Rechtsstreit voll überprüfbar.
Grundsätzlich sind die Urlaubsregelungen für alle Arbeitnehmer im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Demzufolge hat jeder Mitarbeiter Anspruch auf einen Mindesturlaub. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Betrieb höchstens drei Fünftel des Jahresurlaubs verfügen. Wann und wie die restlichen Urlaubstage vom Arbeitnehmer genommen werden möchten, das muss dem Mitarbeiter überlassen werden.
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