In Industriebetrieben sind gleichzeitige Ferien für alle Mitarbieter eines Betriebes oder eines Betriebsteils im Sommer üblich. Vielfach werden diese Zeiten des Produktionsstillstandes dann für Wartungs- oder Umrüstungsarbeiten an den Anlagen genutzt. Für die betroffenen Arbeitnehmer heißt das, dass sie nicht frei wählen können, wann sie den Hauptteil ihres Urlaubs nehmen, sondern diesen im Rahmen der Betriebsferien einbringen müssen.
Gesetze schaffen den Rahmen für Betriebsferien
Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass die Interessen des Mitarbeiters bei der Urlaubsgewährung zu berücksichtigen sind. Dringende betriebliche Belange können diesen jedoch entgegen stehen (BurlG §7).
Dies wird regelmäßig bei Betriebsferien der Fall sein, denn diese werden angesetzt, weil die Produktion entweder mit einer (im Sommer) ausgedünnten Personaldecke nicht aufrecht erhalten werden kann oder weil die Produktion zu Wartungsarbeiten ohnehin im Laufe des Jahres unterbrochen werden muss.
Besonders Arbeitnehmern mit Kindern können die Betriebsferien helfen, stets zu Ferienzeiten ihren Urlaub nehmen zu können, ohne sich darum mit anderen Kollegen streiten zu müssen. In mitbestimmten Betrieben sind Betriebsferien nach BetrVG §87,5 mitbestimmungspflichtig. Wird hierzu eine Betriebsvereinbarung geschlossen, ist diese für beide Seiten bindend.
Nicht der ganze Urlaub soll in den Betriebsferien liegen
Um dem Arbeitnehmer nicht die gesamte Dispositionsmöglichkeit über seinen Jahresurlaub zu nehmen, ist es üblich, dass der Anteil, der als Betriebsurlaub zu nehmen ist, etwa auf die Hälfte des Jahresurlaubs begrenzt ist.
Betriebsferien rechtzeitig planen
Werden Betriebsferien kurzfristig angesetzt und haben Mitarbeiter bereits ihren dafür benötigten Urlaub verbraucht, kommt das Unternehmen in Annahmeverzug. De facto stellt dies einen zusätzlichen bezahlten Urlaub dar. Daher sollten Betriebsferien am Ende des Kalenderjahres für das kommende Jahr feststehen.