Betriebsrat: Hausverbot nach Kündigung kann rechtens sein

Eine für die betriebliche Praxis wichtige Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht München gefällt. Am 15.4.2011 haben die Richter entschieden, dass Sie einem Mitglied des Betriebsrats Ihres Unternehmens nach einer Kündigung Hausverbot erteilen dürfen (Az.: 3 TaBVGa 20/10). Was bedeutet dies für Sie?

Mitglieder des Betriebsrates haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das ändert aber nach der Gerichtsentscheidung nichts daran, dass Sie auch gekündigten Betriebsratsmitgliedern Hausverbot erteilen dürfen.

Dieser Fall führte zu der Entscheidung über das Hausverbot für ein Betriebsratsmitglied
Ein neu gewähltes Betriebsratsmitglied war von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Im sich anschließenden Kündigungsschutzprozess stellte das Arbeitsgericht zunächst mit einem Teilurteil fest, dass die Kündigung unwirksam war. Das Gericht entschied aber nicht über einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Daraufhin kam es zur erneuten fristlosen und fristgemäßen Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber verband dies mit einem Hausverbot. Hiergegen wehrte sich das gekündigte Betriebsratsmitglied.

Die Richter stellten fest, dass bis zur endgültigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage in aller Regel zweifelhaft sei, ob und wie lange der Mitarbeiter dem Betrieb noch angehört. Diese ungewisse Situation löse eine vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der Betriebsratstätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz aus. Während dieser Unsicherheitsphase besteht laut LAG München grundsätzlich kein Recht zum Zutritt zum Betrieb. Daher können Sie in dieser Zeit ein Hausverbot aussprechen.

Wann Sie ausnahmsweise nach einer Kündigung kein Hausverbot für ein Betriebsratsmitglied aussprechen können
Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: Natürlich gibt es auch Einschränkungen für die Hausverbotsmöglichkeit gekündigter Betriebsratsmitglieder. Dabei sind im Wesentlichen zwei Einschränkungen für Sie wichtig:

  1. Ist die Kündigung offensichtlich unwirksam, so besteht keine Möglichkeit für ein Hausverbot. Das wird aber nur in Ausnahmefällen der Fall sein.
  2. Sehr viel praxisnäher ist die zweite Ausnahme: Wenn das Gericht auf Antrag des gekündigten Mitglieds des Betriebsrates entschieden hat, dass dieses bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufig weiter beschäftigt werden muss, soll das Hausverbot nicht möglich sein.

Es kommt hier aber sehr auf die Details an. Nach Ansicht des LAG München soll die Möglichkeit, ein Hausverbot auszusprechen, nicht schon dadurch beseitigt sein, dass das Arbeitsgericht in der ersten Instanz die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat. Fehlt die gleichzeitige Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung, ist das Hausverbot auch für ein Betriebsratsmitglied möglich. 

Sie brauchen auch nicht befürchten, dass das Hausverbot als verbotene Behinderung der Betriebsratsarbeit gewertet wird. Denn für das aufgrund des Hausverbotes verhinderte Betriebsratsmitglied rückt ein Ersatzmitglied nach. Der Betriebsrat ist also nach wie vor funktionsfähig, wenn auch in anderer Besetzung.