Wann Ihr Betriebsrat eine Schulung zum Burn-Out verlangen kann

Das Burn-Out-Syndrom sorgt für viel Verunsicherung bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Fakt ist, dass die Anzahl der Mitarbeiter, die sich überfordert fühlen, offensichtlich schnell zunimmt. Inwieweit der Arbeitgeber Schulungskosten für den Betriebsrat zu diesem Thema übernehmen muss, ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen vom 30.6.2011, Az.: 3 BV 29/11.

Unter Burn-Out wird laut Wikipedia ein Zustand ausgesprochener emotionaler Erschöpfung mit reduzierter Leistungsfähigkeit verstanden. Dabei ist Burn-Out an sich keine eigene Krankheit. Vielmehr ist es in der Regel eine erhebliche körperliche, geistige und emotionale Erschöpfung. Häufige Auslöser sind berufliche Überlastung und Stress.

Das hat Ihr Betriebsrat mit Burn-Out zu tun

Und genau hier kommt auch schon Ihr Betriebsrat ins Spiel. Denn zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört es, nach § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG, bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen.

Das Arbeitsgericht Essen sieht eine betriebsverfassungsrechtliche Verantwortung des Betriebsrates in diesem Zusammenhang, Burn-Out und dazu Überbelastungssituationen zu beseitigen oder vorbeugend gar nicht erst entstehen zu lassen. Dies trägt zur Reduzierung von Burn-Out-Diagnosen bei.

Um dieser Verantwortung gerecht werden zu können, hatte der Betriebsrat eines Unternehmens beantragt, ein Betriebsratsmitglied für die Dauer einer fünftägigen Schulung zum Burn-Out-Syndrom von der Arbeit freizustellen. Das Seminar sollte folgende Inhalte vermitteln:

  • das Beratungsgespräch mit betroffenen Mitarbeitern,
  • Gestaltungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei der Senkung von Belastungsfaktoren im Betrieb und
  • aktuelle Entwicklungen und Tendenzen zu Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes in Unternehmen im In- und Ausland.

Außerdem sollte der Arbeitgeber die Kosten für die Schulung übernehmen. Hiergegen wehrte sich der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, letztlich allerdings ohne Erfolg.

Aus diesen Gründen war der Arbeitgeber verpflichtet, die Burn-Out Schulungskosten zu tragen

Der Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen lässt sich nicht entnehmen, dass der Arbeitgeber in jedem Fall verpflichtet ist, die Kosten für die Schulung zum Thema "Burn-Out im Unternehmen" zu übernehmen. In dem konkreten Fall sah das Arbeitsgericht diese Pflicht aber. Der Betriebsrat konnte nämlich darlegen, dass er mehrmals (4 – 5-mal) im Monat von Arbeitnehmern auf Überlastungssituationen angesprochen wird.

Dadurch sah das Arbeitsgericht einen konkreten und ausreichenden innerbetrieblichen Anknüpfungspunkt. Da es zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört, Mitbestimmungsrechte im Bereich des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer wahrzunehmen, entschied es, dass der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied freistellen und die Schulungskosten bezahlen muss.

Beratungskonzept ersetzt nicht die Burn-Out Schulung

Der Arbeitgeber wehrte sich auch deshalb gegen die Tragung der Schulungskosten, weil er für seine Mitarbeiter eine externe telefonische Beratung zum Thema Burn-Out organisiert hatte. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts ersetzt diese externe Beratung das notwendige Fachwissen beim Betriebsrat nicht. Der Betriebsrat benötigt insoweit eine eigene Kompetenz, um seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

Fazit: Mein Fazit aus dieser Entscheidung ist, dass Arbeitgeber gut beraten sind, bei entsprechenden Anfragen der Mitarbeiter für eine ausreichende Schulung des Betriebsrates zu sorgen. Diese sind zwar mit Kosten verbunden, der Burn-Out-bedingte Ausfall von Mitarbeitern ist aber – von der menschlichen Seite mal ganz abgesehen – für das Unternehmen oft noch teurer.