Betriebsrat hat keinen Anspruch auf unbefristeten Arbeitsvertrag

Mitglieder des Betriebsrates dürfen richtigerweise wegen ihrer Mitwirkung im Betriebsrat nicht bestraft werden. Sie haben aber auch keinen Anspruch auf Bevorzugung wegen ihrer Betriebsratszugehörigkeit. Das gilt auch bei der Übernahme eines Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

In einem Fall des LAG Hamm (5. 11. 2013, Az:: 7 Sa 1007/13) ging es um ein Betriebsratsmitglied, dessen ursprünglich befristeter Arbeitsvertrag nicht in einen unbefristeten übernommen wurde. Der betroffene Arbeitnehmer wurde zunächst wie andere Mitarbeiter auch ohne besonderen Sachgrund befristet eingestellt. Die Arbeitsverträge wurden zwischenzeitlich ordnungsgemäß verlängert. Während der letzten Verlängerung von Mai 2012 bis November 2012 wurde der Mitarbeiter in den Betriebsrat gewählt.

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Der Ausgangspunkt des Rechtsstreites

Zum 1.12.2012 stellte das Unternehmen dann zwei der vier befristet Beschäftigten ohne Befristung ein. Das Betriebsratsmitglied gehörte nicht dazu. Er klagte nun auf Entfristung des befristeten Arbeitsvertrages. Er sei nur deshalb nicht unbefristet eingestellt worden, weil er Mitglied des Betriebsrates sei.

Der Arbeitgeber verwehrte sich dagegen und begründete seine Entscheidung damit, dass auch in den vergangenen Jahren immer nur die Hälfte der befristet eingestellten Mitarbeiter unbefristet übernommen worden seien. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit habe sich ergeben, dass der Kläger im Vergleich zu den beiden übernommenen Kollegen weniger leistungsfähig sei.

Betriebsrat alleine reicht nicht zur Entfristung

Die Richter wiesen das klagende (Ex-)Betriebsratsmitglied in die Schranken. Sie gingen von einer wirksamen Befristung aus und sahen insbesondere keinen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand für Betriebsratsmitglieder lasse sich dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht entnehmen.

Auch das betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot, das Mitglieder des Betriebsrates vor Benachteiligungen schützt (§ 78 Abs. 2 BetrVG) greife nicht ein. Von einer unzulässigen Benachteiligung könne man nur ausgehen, wenn der Mitarbeiter gerade wegen der Betriebsratstätigkeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurde. Dafür konnten die Richter keine Anhaltspunkte erkennen.

Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber

Die Entscheidung ist natürlich erst einmal positiv für Sie. Trotzdem gilt es aber gerade bei Personalentscheidungen, die Betriebsratsmitglieder betreffen, vorsichtig zu sein. Schnell kommt der Verdacht einer unzulässigen Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit auf. Vermeiden Sie in Ihrer Kommunikation jeden Hinweis darauf, dass die Mitgliedschaft oder konkrete Arbeit im Betriebsrat irgendeinen Einfluss auf die Personalentscheidung hat.

Gut ist es, wenn Sie Ihre Entscheidung zusätzlich auf Fakten wie z. B. Bewertungen der Vorgesetzten oder Ergebnisse von Weiterbildungsveranstaltungen stützen können.