Bei zweimonatigem Wehrdienst hat der Mitarbeiter Leistungsverweigerungsrecht

Was tun, wenn ein Mitarbeiter zum Wehrdienst gerufen wird? Muss einer Ihrer ausländischen Mitarbeiter in seinem Heimatland den Wehrdienst ableisten, gelten unterschiedliche Regeln.

Wird zum Beispiel ein türkischer Mitarbeiter für den auf zwei Monate verkürzten Wehrdienst in die Türkei einberufen, darf er seine Arbeitsleistung grundsätzlich verweigern.

Die zulässige Arbeitsverweigerung bedeutet für Sie als Arbeitgeber, dass Sie dem Mitarbeiter nicht kündigen können.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Arbeitsleistung dieses Mitarbeiters für den geordneten Betriebsablauf von erheblicher Bedeutung ist und Sie durch den Arbeitsausfall in eine Zwangslage gebracht werden, die Sie auch durch zumutbare Überbrückungsmaßnahmen nicht beheben könnten.

Eine zumutbare Überbrückungsmaßnahme könnte zum Beispiel die Beschäftigung einer Aushilfe sein (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.05.1988, Az.: AZR 682/87; in: NZA 1989, Seite 464).

Leistungsverweigerungsrecht
Macht der ausländische Mitarbeiter bei einer 2-monatigen Einberufung zum Wehrdienst von seinem Leistungsverweigerungsrecht zulässigerweise Gebrauch, entfallen für diese Zeit alle seine Entgelt- und Entgeltfortzahlungsansprüche (BAG, Urteil vom 22.12.1982, Az.: 2 AZR 282/82; in NZA 1983, Seite 2783).

Mitarbeiter muss Einberufung nachweisen
Zudem muss der Mitarbeiter Ihnen die Einberufung nachweisen. Geschieht dies nicht, und der Mitarbeiter tritt trotzdem den Wehrdienst an, kann Sie diese Arbeitsverweigerung zu einer verhaltensbedingten Kündigung, im Einzelfall sogar zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen.

Dauert der Wehrdienst im Ausland länger als 2 Monate, kann sich der Mitarbeiter nicht auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen.

Tritt er den Wehrdienst trotzdem an, kann Sie das zu einer ordentlichen Kündigung berechtigen.