Ausgleichsquittung kann Verzicht auf 13. Monatsgehalt bedeuten

Eine Ausgleichsquittung ist eine schriftliche Erklärung einer Arbeitsvertragspartei gegenüber der anderen, keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis zu besitzen. Zweck der Ausgleichsquittung ist es, die (noch) bestehenden arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen klar und rasch zu klären.
Welche Konsequenzen eine solche Ausgleichsquittung haben kann, macht folgender Fall deutlich (BAG, 28.07.2004, 10 AZR 661/03):

Ein Arbeitnehmer hatte am 13.10. sein Arbeitsverhältnis gekündigt, weil er eine andere Stelle gefunden hatte. Laut Arbeitsvertrag stand ihm aber noch ein 13. Monatsgehalt zu. Ende Okober unterzeichnete der Arbeitnehmer dann eine von seinem Chef vorgefertige Ausgleichsquittung, in der er den Empfang der Arbeitspapiere bestätigte. Gleichzeitig erklärte er, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.10. endet und dass er …

" … keine Forderungen – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund – auch eventuelle Lohnfortzahlungsansprüche oder Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot … (hat), und alle seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten sind."

Als er später die Auszahlung des 13. Monatsgehaltes verlangte, erlebte er jedoch eine böse Überraschung. Arbeitgeber – und später auch das Gericht – verweigerten ihm die Zahlung: Der Arbeitnehmer habe zweifelsfrei eine Ausgleichsquittung unterzeichnet. Und diese sei grundsätzlich weit auszulegen, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer hiermit das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen wollen. Deshalb sei auch der Anspruch des Mitarbeiters auf sein 13. Monatsgehalt von der Ausgleichsquittung erfasst. 

Beachten Sie aber: Grundsätzlich kann nicht unterstellt werden, dass ein Arbeitnehmer auf seine Rechte verzichten will. Wenn Sie also eine weitreichende Ausgleichsquittung wünschen, sollte darin klar zum Ausdruck kommen, dass z.B. nicht nur die Arbeitspapiere ausgehändigt werden, sondern Ansprüche erlöschen sollen.

Weitere Tipps:

  • Wird die Ausgleichsquittung im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag erstellt oder müssen Sie Ihrem Arbeitnehmer mehere Dokumente übergeben, fassen Sie die Ausgleichsquittung immer separat ab.
  • Überschreiben Sie die Erklärung deutlich mit "Ausgleichsquittung".
  • Die Ausgleichsquittung muss von Ihrem Mitarbeiter unterschrieben werden. Dann kann er nicht behaupten, er hätte nichts gewusst. Eine Musterformulierung könnte lauten:

Ausgleichsquittung 

Beispiel:

"Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2004 durch betriebsbedingte Kündigung. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem Anlass seiner Beendigung sind – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund – bereits abgegolten.

Datum, Unterschrift"