Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen gab der Klage statt. Obwohl im Arbeitsvertrag eine Versetzungsmöglichkeit vereinbart gewesen sei, hätte der Arbeitgeber zunächst prüfen müssen, ob ein andere Arbeitnehmer hätte versetzt werden können, für den es einfacher gewesen wäre, den neuen Arbeitsort zu erreichen (LAG Hessen, Urteil vom 03.04.2006, Az.: 8 Sa 124/05).
Prüfen Sie auch andere Möglichkeiten
Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, sich die Versetzung eines Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag vorzubehalten. Trotzdem müssen Sie bei jeder Versetzung die Einzelumstände berücksichtigen und Ihre Interessen mit denen des Arbeitnehmers abwägen: Auch bei einer weit gefassten Vertragsklausel muss die Versetzung dem Arbeitnehmer stets zumutbar sein.
Das ist beispielsweise nicht mehr der Fall, wenn eine vernünftige Relation von Anfahrts- und Arbeitszeit nicht mehr gewahrt ist. Hier bleibt Ihnen nur die einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags oder eine Änderungskündigung.
Musterformulierung Versetzungsvorbehalt
§ (…) Arbeitsort
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