Arbeitnehmerüberlassung: Zeitarbeitskräfte dürfen nicht in den Betriebsrat

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung gelten auch arbeitsrechtlich andere Regeln als bei festen Angestellten. So dürfen sich Leiharbeitnehmer beispielsweise grundsätzlich nicht in den Betriebsrat wählen lassen (§ 14 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)). Das gilt allerdings nur für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Ob die Regelungen auch für die interne Arbeitnehmerüberlassung gelten, mussten die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil klären.

Interne Arbeitnehmerüberlassung
Ein gemeinnützig organisierter Arbeitgeber betrieb eine Sozialstation in der Rechtsform einer GmbH. Zunächst betrieb er sie als GbR. Beteiligte waren ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und mehrere Kirchengemeinden.

Leiharbeitnehmerin wird Betriebsrätin
Eine Angestellte des DRK-Kreisverbands war mehrere Jahre als Krankenpflegerin in der Sozialstation tätig. Nach Gründung der GmbH sollte sie deren Arbeitnehmerin werden. Das lehnte sie selber aber aus Gründen der betrieblichen Altersversorgung ab. Sie wurde deshalb mit einigen anderen Kollegen zusammen an die GmbH ausgeliehen. Faktisch also eine interne Arbeitnehmerüberlassung.

Als dann im Jahr 1999 in der GmbH ein Betriebsrat gewählt werden sollte, einigten sich alle Beteiligten darauf, dass auch die überlassenen Arbeitnehmer wahlberechtigt sein sollten. Die Arbeitnehmerin, die seit Gründung der GmbH als Leiharbeitnehmerin tätig war, wurde zur Vorsitzenden des Betriebsrats gewählt.

In der Folgezeit kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitgeber und der Leiharbeitnehmerin. Teilweise stritten die beiden sogar vor Gericht. Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass, die gerichtliche Feststellung zu beantragen, dass die Beschäftigte als Leiharbeitnehmerin nicht hätte in den Betriebsrat gewählt werden dürfen.

Zeitarbeitnehmer dürfen nicht als Betriebsräte beim Entleiher agieren
Das Gericht entschied, die Beschäftigte sei nicht in den Betriebsrat wählbar. Das begründeten die Richter mit § 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Nach dieser Vorschrift sind alle Wahlberechtigten wählbar. Das heißt: Eigentlich müsste die Vorschrift auch auf Leiharbeitnehmer anwendbar sein. Denn sie sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG).

Nach Ansicht der Richter ergibt sich aus dieser Vorschrift aber kein passives Wahlrecht für Leiharbeitnehmer (Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2008, Az.: 5 TaBV 12/07). Das gehe eindeutig aus § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG hervor. Die Vorschrift finde aber auch auf die nichtgewerbsmäßige Leiharbeit Anwendung.

Fazit
Auch bei internen Arbeitnehmerüberlassungen dürfen sich die Leiharbeitnehmer nicht in den Betriebsrat des Entleihers wählen lassen.