Aktuelles Urteil zum Thema Lohnfortzahlung

Ein als Aufzugsmonteuer beschäftigter Arbeitnehmer war seit dem 10. Mai 2004 für zehn Monate erkrankt. Nach kurzer Arbeitsfähigkeit war der Mitarbeiter bereits nach vier Wochen infolge der selben Krankheit erneut für sechs Monate arbeitsunfähig. Für den Zeitraum ab dem 11. Mai des Folgejahres verlangte der Mitarbeiter nochmals die 6-wöchige Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber weigerte sich die Lohnfortzahlung zu leisten. Er meinte, der Mitarbeiter sei nach Ablauf der 12-monatigen Sperrzeit nicht erneut erkrankt.

Urteil das BAG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitgeber recht. Läuft die 12-Monats-Frist zu einem Zeitpunkt aus, zu dem die Arbeitsunfähigkeit noch anhält, entsteht erst nach einer Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit wieder der Anspruch auf Lohnfortzahlung. (BAG, Urteil vom 14. März 2007, Az.: 5 AZR 514/06)

Lohnfortzahlung nicht endlos zahlen
Im Krankheitsfall hat Ihr Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Erkrankt der Arbeitnehmer erneut, müssen Sie unterscheiden: Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen, neuen Krankheit, entsteht zum zweiten Mal ein 6-wöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Stellt die Krankheit jedoch eine Fortführung der alten Krankheit dar (so genannte Fortsetzungskrankheit), entsteht ein neuer Anspruch nur, wenn

  • Ihr Mitarbeiter mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
  • Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist und der Arbeitnehmer anschließend erneut erkrankt (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG).

In diesen Fällen gibt es keine Lohnfortzahlung:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht noch nicht ununterbrochen seit mindestens vier Wochen.
  • Der Mitarbeiter war in den vergangenen sechs Monaten wegen der selben Krankheit bereits sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt.
  • Das Arbeitsverhältnis ruht während der Erkrankung (z.B. wegen Elternzeit, Wehrdienst oder Streik).
  • Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig selbst herbeigeführt (z.B. durch Prügeleien oder Trunkenheitsfahrten).