Urteil das BAG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitgeber recht. Läuft die 12-Monats-Frist zu einem Zeitpunkt aus, zu dem die Arbeitsunfähigkeit noch anhält, entsteht erst nach einer Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit wieder der Anspruch auf Lohnfortzahlung. (BAG, Urteil vom 14. März 2007, Az.: 5 AZR 514/06)
Lohnfortzahlung nicht endlos zahlen
Im Krankheitsfall hat Ihr Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Erkrankt der Arbeitnehmer erneut, müssen Sie unterscheiden: Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen, neuen Krankheit, entsteht zum zweiten Mal ein 6-wöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Stellt die Krankheit jedoch eine Fortführung der alten Krankheit dar (so genannte Fortsetzungskrankheit), entsteht ein neuer Anspruch nur, wenn
- Ihr Mitarbeiter mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
- Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist und der Arbeitnehmer anschließend erneut erkrankt (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG).
In diesen Fällen gibt es keine Lohnfortzahlung:
- Das Arbeitsverhältnis besteht noch nicht ununterbrochen seit mindestens vier Wochen.
- Der Mitarbeiter war in den vergangenen sechs Monaten wegen der selben Krankheit bereits sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt.
- Das Arbeitsverhältnis ruht während der Erkrankung (z.B. wegen Elternzeit, Wehrdienst oder Streik).
- Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig selbst herbeigeführt (z.B. durch Prügeleien oder Trunkenheitsfahrten).