Lohnfortzahlung: So bekommen Sie Ihr Geld zurück (Teil 2)

Wird ein Mitarbeiter durch einen Dritten verletzt, haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Verletzter in Höhe der geleisteten Lohnfortzahlung. Es gibt immer noch Arbeitgeber, die sich dieses Geld nicht zurückholen. Dabei ist das Ihr gutes Recht.

Es passiert jede Minute in Deutschland: Ein Arbeitnehmer wird in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei einem Sportunfall verletzt, vom Hund eines Spaziergängers gebissen usw. In allen diesen Fällen sind Sie als Arbeitgeber zunächst dran: Ihr Mitarbeiter fehlt im Unternehmen und Sie müssen auch noch Lohnfortzahlung leisten (jedenfalls solange der Mitarbeiter an der Verletzung unschuldig ist).

Erstaunlich, dass es immer noch eine Reihe von Arbeitgebern gibt, die sich dieses Geld nicht wiederholen. Denn es gibt eine klare gesetzliche Regelung: § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Hollen Sie sich die geleistete Lohnfortzahlung zurück
In dieser Regelung steht schwarz auf weiß, dass Sie einen Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Lohnfortzahlung und der darauf von Ihnen gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung haben, wenn Ihr Mitarbeiter durch einen Dritten verletzt wird. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs finden Sie in der folgenden Übersicht:

Unter diesen Voraussetzungen können Sie die geleistete Lohnfortzahlung nach § 6 EFZG ersetzt bekommen

Ihr Mitarbeiter wurde durch einen Dritten verletzt und dadurch vorübergehend arbeitsunfähig

Beispiele: Verkehrsunfall, Schlägerei, Hundebiss, Sportunfall (je nach Einzelfall)

Ihr Mitarbeiter hat deshalb einen Schadensersatzanspruch gegen den Dritten

Das ist in der Regel der Fall, wenn der Dritte die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, etwa, weil er Ihrem Mitarbeiter die Vorfahrt genommen hat. In einigen Fällen kommt es auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht an, z.B. bei der Haftung des Tierhalters. Da reicht schon der Biss an sich.

Sie haben wegen der deshalb eingetretenen Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung geleistet

Natürlich können Sie die Lohnfortzahlung und die darauf entrichteten Arbeitgeberbeiträge nur erstattet verlangen, sofern Sie diese gezahlt haben.

Sie waren gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht, wenn Sie in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses gezahlt haben (§ 3 Abs. 3 EFZG) oder länger als 6 Wochen

 Ihr Mitarbeiter muss Ihnen nicht etwa seinen Schadensersatzanspruch abtreten oder sonst aktiv werden. Der Anspruch geht automatisch auf Sie über, sobald Sie Lohnfortzahlung geleistet haben.

Wichtig: Ihr Mitarbeiter muss Ihnen alle Informationen geben
Nach § 6 Abs. 2 EFZG muss Ihr Mitarbeiter Ihnen unverzüglich alle die Informationen geben, die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich sind. Dazu gehören:

  • Name und Anschrift des Schädigers
  • Schilderung des Tatherganges
  • Namen möglicher Zeugen
  • Schilderung polizeilicher Ermittlungsergebnisse
  • Informationen über evtl. Haftpflichtversicherungen des Schädigers.

In der Regel wird der Mitarbeiter nicht verpflichtet sein, eigene Nachforschungen anzustellen. Diese Pflicht kann jedoch im Einzelfall bestehen, wenn das dem Arbeitnehmer zumutbar ist und Sie nicht an die nötigen Informationen herankommen können.

Sie können die Lohnfortzahlung zumindest zeitweise verweigern
Sie können die Lohnfortzahlung nicht zurück stellen, bis der Schädiger an Sie gezahlt hat. Insoweit sind Sie quasi zur Vorkasse verpflichtet. Allerdings können Sie die Lohnfortzahlung zurück behalten, bis Ihr Arbeitnehmer Ihnen die nach § 6 Abs. 2 EFZG erforderlichen Informationen gegeben hat. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Ziff. 2 EFZG.

So gehen Sie in der Praxis vor
Sobald Ihr Arbeitnehmer Ihnen die notwendigen Angaben gemacht hat und Sie die Lohnfortzahlung geleistet haben, wenden Sie sich am besten schriftlich an den Schädiger bzw. an seine Haftpflichtversicherung (z. B. bei einem KFZ-Unfall oder an die Tierhalterhaftpflichtversicherung). Stellen Sie die geleistete Lohnfortzahlung sowie die gezahlten Arbeitgeberbeiträge zusammen und fordern Sie den Empfänger zum Ausgleich dieser Forderung auf.

Wenn Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, so sind die sog. ordentlichen Gerichte, also Amtsgericht bzw. Landgericht, nicht das Arbeitsgericht, zuständig. An das Landgericht wenden Sie sich, wenn die Forderung mehr als 5.000EUR beträgt. Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang, d. h. Sie müssen einen Anwalt mit der Erhebung der Klage beauftragen.