Abfindungen versüßen Ihren Angestellten den Abschied

Müssen Mitarbeiter ein Unternehmen verlassen, weil die wirtschaftliche Situation es erfordert, kommen oft Abfindungen ins Spiel. Es ist aber ein Gerücht, dass Arbeitnehmer bei allen Kündigungen Anspruch auf Abfindungen haben. Sie sollten sich also immer gut überlegen, ob Sie einem schwindenden Arbeitnehmern eine Abfindung zahlen, oder eben nicht.
Wer ein Anrecht auf Abfindungen hat
Seit der Novelle des Kündigungsschutzgesetzes (§1a KSchG), die zum 1. Januar 2004 in Kraft trat, können Arbeitgeber Entlassungen mit Abfindungen verbinden, wenn die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgt. Die Arbeitnehmer haben ab Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Tun Sie das nicht und verzichten damit auf ihr Klagerecht, haben sie Anspruch auf die Abfindung. Dadurch erhalten Arbeitgeber die Sicherheit, dass das Arbeitsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt auch tatsächlich endet.

Abfindungen berechnen
Grundsätzlich gilt für die Berechnung der Abfindungen die Faustformel: pro Jahr Betriebszugehörigkeit einen halben Monatsverdienst. Als Monatsverdienst gilt dabei 1/12 der Jahreseinkünfte, also Gehalt einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Prämien. Zahlreiche Unternehmen bieten jedoch deutlich höhere Abfindungen an. Zudem fließen neben der Betriebszugehörigkeit auch das Alter sowie die Anzahl der Kinder in die Berechnungen ein. Grundsätzlich gilt: Je geringer die Chance die Chance des Arbeitgebers ist, eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen, desto großzügiger fällt das Trostpflaster für den Job aus.

Wann Abfindungen ein Muss sind

Nicht immer entscheidet der Mitarbeiter darüber, ob er Abfindungen akzeptiert. Es gibt auch Gründe, die den Arbeitgeber verpflichten, eine Entschädigung zu zahlen:

Sozialplan

Wurde mit dem Betriebsrat ein innerbetrieblicher Sozialplan ausgehandelt, hat dieser die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 77 BetrVG). Die Inhalte des Sozialplans können Sie frei vereinbaren. Sie sollten jedoch hinsichtlich der Abfindungen auf Folgendes achten:

  • Vereinbaren Sie einen Stichtag. Der Sozialplan gilt dann nur für Mitarbeiter, die zum Stichtag noch keine Kündigung erhalten haben. Alle zuvor ausgeschiedenen Mitarbeiter gehen leer aus.
  • Berücksichtigen Sie bei der Höhe der Abfindungen das Alter der Mitarbeiter.
  • Schließen Sie Mitarbeiter, denen Sie eine neue Beschäftigung vermittelt haben, vom Sozialplan aus.

Nachteilsausgleich
Weichen Sie von dem vereinbarten Sozialplan ohne zwingenden Grund ab, können Abfindungen auf Sie zukommen. Mitarbeiter, die davon betroffen sind, können vor dem Arbeitsgericht klagen.

Tarifvertrag

Ist im Tarifvertrag die Zahlung von Abfindungen festgelegt, sind Sie zur Zahlung verpflichtet. Oft sind in so genannten Rationalisierungsabkommen spezielle Regelungen für die Zahlung von Abfindungen enthalten.

Urteil Kündigungsschutzprozess

Der Richter kann in einem Kündigungsschutzprozess durch sein Urteil das Arbeitsverhältnis beenden und dafür die Zahlung einer Entschädigung festlegen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 KSchG). Wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass in Ihrem Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind und der betroffene Mitarbeiter länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bei Ihnen arbeitet.

Vergleich im Kündigungsschutzprozess

Hat Ihr Mitarbeiter Klage erhoben, können Sie ihm während der Prozessdauer eine einvernehmliche Regelung vorschlagen und in einem Vergleich Abfindungen mit ihm aushandeln. Hierbei wird die Höhe nicht vom Richter festgesetzt, sondern zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter ausgehandelt.

Außergerichtliche Aufhebungsverträge mit Abfindungen

Sie können jederzeit ein Arbeitsverhältnis durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag beenden. Sie regeln die Zahlung der Abfindungen in diesem Vertrag. Der Vorteil für Sie als Arbeitgeber: Sie sparen hohe Prozesskosten, brauchen keine Kündigungsfristen zu beachten, können Mitarbeiter sofort freistellen und Sie selbst legen den Termin fest, an dem die Abfindungen fließen sollen.