von Peter Sack, veröffentlicht in Rente
Schon die Berufsausbildung hat Einfluss auf die Höhe der Rente.
Bei der durch das Bundesversicherungsamt festgestellten fehlerhaften Berechnung der Berufsausbildung handelt es sich um die Anrechnung der sozialversicherungspflichtigen Berufsausbildung, bei der solche Abweichungen möglich sind.
Sozialversicherungspflichtig ist eine Berufsausbildung dann, wenn Ausbildungsvergütung (Lehrlings-Entgelt) gezahlt wird, bzw. wenn die Ausbildung durch die Agentur für Arbeit gefördert, bzw. Übergangsgeld durch einen anderen Sozialleistungsträger gezahlt wird.
In einem versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, auch wenn das Entgelt weniger als 400,00 Euro (Geringverdienergrenze) beträgt. Wenn in der Rentenberechnung die Kennzeichnung als Berufsausbildung fehlt, ist die Rente in vielen Fällen zu niedrig.
Berufsausbildungen ohne Entgeltzahlung, die rentenrechtlich einer Schul- oder Fachschulausbildung gleichstehen, sind dagegen keine große Fehlerquelle in der Rentenberechnung. Hier werden keine Beiträge gezahlt. Die Bewertung erfolgt in der Rentenberechnung pauschal.
Bis zu 36 Monate einer versicherungspflichtigen Berufsausbildung werden doppelt bewertet.
Wenn der Rententräger bei der Kontenklärung, das heißt bei der Erfassung aller Daten für die Rentenberechnung, die versicherungspflichtige Berufsausbildung nicht richtig kennzeichnet, wird kein Zuschlag berechnet und die Rente ist zu niedrig.
Eine zweite Ursache für eine zu niedrige Rente durch falsche Bewertung von Berufsausbildungszeiten besteht darin, dass Zeiten von Fachschulausbildung falsch erfasst wurden. Fachschulausbildung ist in der Regel eine Berufsausbildung ab dem 17. Lebensjahr ohne Arbeitsverhältnis, das heißt ohne Entgelt.
Von den im oberen Abschnitt genannten 36 Monate Berufsausbildung, die doppelt bewertet werden, werden die Monate mit Fachschulausbildung ab dem 17. Lebensjahr abgezogen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in den vergangenen Jahren Ausbildungszeiten, in denen die Arbeitsagentur Leistungen gezahlt hat, zusätzlich als Fachschulausbildung gekennzeichnet. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das nicht rechtens ist.
Bei Personen, die auch eine versicherungspflichtige Berufsausbildung hatten, wurde dadurch in vielen Fällen der Zuschlag für die versicherungspflichtige Berufsausbildung gekürzt. Dadurch kam es zu Renteneinbußen.
Eine fehlerhafte oder fehlende Kennzeichnung der Berufsausbildung oder falsche Erfassung von Fachschulausbildung ist im Versicherungsverlauf zu erkennen, der in jeder Rentenauskunft, jeder Wartezeitauskunft oder jedem ausführlichen Rentenbescheid enthalten ist. In einer Renteninformation oder Rentenanpassungsmitteilung ohne Versicherungsverlauf sind diese Fehler nicht erkennbar.
Im Versicherungsverlauf muss das erzielte Bruttoentgelt erfasst sein und die Berufsausbildung auch als solche wortwörtlich in dem Versicherungsverlauf stehen. Der Begriff bzw. die Kennzeichnung als Fachschulausbildung hat dagegen dort nichts zu suchen, wo im Versicherungsverlauf auch ein Sozialleistungsbezug erfasst ist.
Diese Doppelbelegung ist rechtlich nicht zulässig (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Wer solche Fehler in seinem Versicherungsverlauf findet, sollte Widerspruch bei seinem Rententräger einlegen oder einen Antrag auf Neuberechnung der Rente stellen.
Im Zweifelsfall sollte der fehlerhafte Bescheid oder die Rentenauskunft einem unabhängigen Rentenberater zur Überprüfung übergeben werden, da es auch Einzelfälle gibt, in denen bei einer Korrektur weniger Rente rauskommt. Dort ist die Überprüfung bzw. Beratung kostenpflichtig.

Die erfolgreichsten Anlage-Strategien weltweit für mehr Sicherheit und dauerhaftes Depot-Wachstum...

Mit einem der weltweit erfolgreichsten Tradingsystemen von der Finanzkrise profitieren