Vorwegnehmen möchte ich die Information, dass die Unfall- oder BK-Rente, die als Dauerrente von der Berufsgenossenschaft anerkannt wurde, lebenslang ungekürzt gezahlt wird. Eine Anrechnung auf Arbeitsentgelt oder auch auf das Arbeitslosengeld 1 erfolgt nicht.
Nur die gesetzliche Rente wird bei Überschreiten bestimmter Werte gekürzt. Die Vorschriften über die Anrechnung der Rente der Berufsgenossenschaft auf die gesetzliche Rente befinden sich in § 93 des 6. Sozialgesetzbuch. Der Gesetzgeber wollte mit diesen Ruhensvorschriften eine Überversorgung verhindern.
Ein Verunfallter oder Berufserkrankter soll demnach bei Bezug der berufsgenossenschaftlichen und der gesetzlichen Rente nicht besser gestellt sein, als ein Arbeitnehmer vor dem Unfall oder der Berufserkrankung. Deshalb ist die Obergrenze, die beim Zusammentreffen der beiden Renten vorgegeben wird, der fiktive Nettoverdienst vor dem Unfall oder der Berufserkrankung. Diese Obergrenze wird als Grenzbetrag bezeichnet und errechnet sich aus 70% des Jahresarbeitsverdienstes.
Was ist der Jahresarbeitsverdienst?
Der Jahresarbeitsverdienst wird von der Berufsgenossenschaft aus dem Bruttoarbeitsentgelt vor dem Unfall oder der Berufskrankheit ermittelt. Falls kein Entgelt bezogen wurde, zum Beispiel bei Schülern, oder das Entgelt sehr niedrig war, beispielsweise bei Auszubildenden, werden gesetzliche Mindestwerte für den Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt.
Aus diesem Jahresarbeitsverdienst wird die Unfallrente oder die BK-Rente errechnet.
Die Unfallrente oder BK-Rente beträgt Zweidrittel des Jahresarbeitsverdienstes multipliziert mit dem Prozentsatz des festgestellten Körperschadens.
Beispiel: Bei einem Jahresarbeitsverdienst von 30.000 € und einem Körperschaden von 50% würde die Jahresrente 10.000 € betragen. (30.000 € x 2 / 3 X 50% = 10.000 €). Daraus ergibt sich eine monatliche Unfall- oder BK-Rente von 833,33 €.
Was passiert, wenn der Unfallrentner in die Altersrente geht oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht?
Im Rentenantrag der gesetzlichen Rentenversicherung muss der Bezug der Rente der Berufsgenossenschaft angegeben werden.Die Rentenversicherung schreibt die Berufsgenossenschaft an. Die Berufsgenossenschaft meldet die Höhe der Unfall- oder BK-Rente, die Höhe des Körperschadens in % und den Jahresarbeitsverdienst an die Deutsche Rentenversicherung, den Träger, bei dem die gesetzliche Rente beantragt wird.
Im Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung wird in Anlage 7 die Ruhensberechnung durchgeführt. So wird die Berechnung genannt, bei der überprüft wird, ob und in welchem Umfang die gesetzliche Rente gekürzt wird.
Folgende Schritte werden durchgeführt:
Schritt 1:
Die Rentenversicherung berechnet die gesetzliche Bruttorente, zum Beispiel:
45,0000 Entgeltpunkte aus 45 Arbeitsjahren x aktueller Rentenwert 28,09 € = 1.264,05 €
Schritt 2:
Die Rentenversicherung zieht von der Unfall- oder BK-Rente einen Freibetrag ab, der nicht angerechnet werden darf.
Dieser Freibetrag entspricht der Grundrente, die für den gleichen Körperschaden nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), zum Beispiel für Gewaltopfer gezahlt würde.
Bei einem Körperschaden von 50% würde die Grundrente und damit der Freibetrag im Jahr 2012 monatlich 233 € betragen. Um bei unserem Beispiel zu bleiben, würde folgende Berechnung durchgeführt: 833,33 € -233,00 €= 600,33 €.
Schritt 3:
Die gesetzliche Rente wird mit dem anrechenbaren Teil der Unfall- oder BK-Rente zusammengerechnet, zum Beispiel:
1.264,05 € + 600,33 = 1864,38 €.
Schritt 4:
In diesem Schritt wird der Grenzbetrag errechnet. Dieser beträgt 1/12 von 70% des Jahresarbeitsverdienstes, zum Beispiel:
Bei dem Jahresarbeitsverdienst von 30.000,00 € werden 70% berechnet. Das sind 21.000,00 €, geteilt durch 12. Daraus ergibt sich ein monatlicher Grenzbetrag von 1.750,00 €.
Schritt 5:
In diesem Schritt wird der Ruhensbetrag ermittelt, um den die Altersrente gekürzt wird. Das Ergebnis aus Schritt 4 wird vom Ergebnis aus Schritt 3 abgezogen, hier: 1.864,38 € – 1.750,00 € = 114,38 €. Die Altersrente wird in diesem Beispiel um die 114,38 € gekürzt. 1.264,05 € – 114,38 € = 1.149,67 €.
Die Bruttorente der gesetzliche Rentenversicherung beträgt in diesem Beispiel nach der Ruhesberechnung 1.149,67 €.
Davon wird noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von 10,15%
(mit Elterneigenschaft) oder 10,4% (ohne Elterneigenschaft) abgezogen.
Die Nettoaltersrente beträgt in diesem Beispiel 1.032,68 € bei dem Beitragsabzug von 10,15 % bzw. 1.030,10 € bei einem Beitragsabzug von 10,4%.
Die Berufsgenossenschaft zahlt die Unfall- oder BK-Rente, in diesem Beispiel 833,33 €, in voller Höhe bis zum Lebensende weiter. Nach diesem Schema von Schritt 1 bis Schritt 5 kann sich fast jeder selbst ausrechnen, ob und in welcher Höhe die Unfall- oder BK-Rente zur Kürzung der gesetzlichen Rente führt.
Welche Ausnahmen gibt es?
- Bei Selbstständigen, die ihren Beitrag zur Berufsgenossenschaft selbst zahlen bzw. gezahlt haben, erfolgt keine Kürzung der gesetzlichen Rente, wenn eine Unfall- oder BK-Rente aus einem Unfall oder einer Berufskrankheit während der Selbstständigkeit gezahlt wird. Eine Ruhensberechnung darf nicht durchgeführt werden.
Das ist übrigens eine weitere Fehlerquelle in den Bescheiden der gesetzlichen Rentenversicherung. In der Praxis habe ich Beispiele erlebt, in denen die gesetzliche Rentenversicherung auch bei Selbstständigen eine Kürzung durchgeführt hat. Ich empfehle deshalb solchen Betroffenen eine individuelle Beratung.
- Bei Arbeitnehmern erfolgt dann keine Kürzung der gesetzlichen Rente, wenn eine Berufskrankheit oder ein Unfall während eines Beschäftigungsverhältnisses auftritt, das nach dem Beginn der gesetzlichen Rente ausgeübt wurde.
- Bei Personen, die einen knappschaftlichen Rentenanteil in der gesetzlichen Rente bekommen oder bestimmte Lungenerkrankungen als Berufskrankheit erlitten haben, werden die Freibeträge anders berechnet. Bei diesen Personengruppen ist eine individuelle Beratung unumgänglich.
- Auf die Witwen- oder Witwerrente wird der Teil der Unfall- oder BK-Rente, der über dem Freibetrag (BVG-Grundrente) liegt, als Einkommen angerechnet. Zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrente gibt es einen gesonderten Artikel.
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