Als man sich hierüber nicht einigen konnte, wurde die Einigungsstelle angerufen. Diese fällte einen Spruch über die Kleiderordnung, nicht aber bezüglich der Kostenregelung.
Das BAG sah dies anders: Nach § 87 Abs. Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat zwar ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Einführung und Ausgestaltung einer betrieblichen Kleiderordnung. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst aber nicht die Frage, wer die Kosten für die einheitliche Kleidung tragen muss. Die Kostentragung richtet sich daher nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie ggf. nach arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen.
Fazit: Wie der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, können Sie nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG bei der Regelung der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle mitbestimmen. Dazu gehört auch die Frage, ob eine Kleiderordnung eingeführt werden kann. Nicht aber die Frage, wer die Kleider zu bezahlen hat. Das entscheidet das Gesetz bzw. der Tarifvertrag.