Ein Blitzaustritt aus dem Arbeitgeberverband ist zulässig

Während der Verhandlungen zu einem Tarifvertrag über eine Einmalzahlung beschloss ein Arbeitgeberverband ein dreitägiges Sonderaustrittsrecht. Hiervon wurde auch die Gewerkschaft unterrichtet. Nach Abschluss des Tarifvertrags trat ein Krankenhaus binnen 3 Tagen noch vor dessen Inkrafttreten im Oktober 2005 aus dem Arbeitgeberverband aus. Ein dort beschäftigter Arbeitnehmer verlangte trotzdem die tarifliche Einmalzahlung. Er meinte, das "Blitzaustrittsrecht" sei unwirksam, weil es die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie untergrabe.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab
Der Arbeitgeber muss die Einmalzahlung nicht leisten, weil er vor Inkrafttreten des Tarifvertrags wirksam aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war. Darin liege auch keine Beeinträchtigung der Tarifautonomie. Die Gewerkschaft habe von der Austrittsmöglichkeit gewusst und gleichwohl das Inkrafttreten mit zweiwöchiger Verzögerung vereinbart (BAG, Urteil vom 20.02.2008, Az„: 4AZR 64/07).
Arbeitgeberverband: Kündigen Sie die Mitgliedschaft rechtzeitig
Kündigen Sie Ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband, entfällt die Tarifbindung frühestens mit Ablauf der Kündigungsfrist. Alle bis dahin in Kraft getretenen Tarifregelungen sind für Sie noch verbindlich.
Praxis-Tipp
Mit seiner Entscheidung hat das BAG darauf hingewiesen, dass „Blitzaustrittsrechte" unwirksam sein können, wenn sie dazu dienen, die Tarifautonomie zu beeinträchtigen. Warten Sie deshalb mit Ihrem Austritt aus dem Arbeitgeberverband nicht zu lang, sondern kündigen Sie rechtzeitig vor Ablauf des alten Tarifvertrags unter Wahrung der regulären Kündigungsfrist.
Tarifbindung trotz Austritt
Mit dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband entfällt die Tarifbindung meist nicht sofort, in manchen Fällen sogar gar nicht:
  • Auch nach dem Verbandsaustritt sind Sie bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrags an diesen gebunden.
  • Selbst wenn der Tarifvertrag ausgelaufen ist, wirken dessen Regelungen nach. Diese Nachwirkung können Sie nur durch eine abweichende Vereinbarung beenden.
  • Haben Sie den Tarifvertrag in Ihren Arbeitsverträgen ohne weitere Einschränkung dynamisch in Bezug genommen, gelten auch zukünftige Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Vereinbarung weiter.