Koalitionsfreiheit – Zwangsmitgliedschaft im Arbeitgeberverband ist verfassungswidrig

Koalitionsfreiheit bedeutet arbeitsrechtlich, dass weder Sie als Arbeitgeber, noch Ihre Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichtet werden können, einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband beizutreten. Klagen vor Gericht sind dabei zwecklos, da die Koalitionsfreiheit im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert ist.
Koalitionsfreiheit im Grundgesetz
Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 GG schützt neben dem Recht, eine sog. Koalition zu gründen oder einer bestehenden Koalition beizutreten, auch das Recht, sich keiner Koalition anzuschließen, oder aus ihr wieder auszutreten (sog. Negative Koalitionsfreiheit).
Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig und hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig.
Aus diesem Grunde sind Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, durch die Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet werden sollen, die Aufrechthaltung der Mitgliedschaft in einem bestimmten Arbeitgeberverband zu garantieren, unwirksam.
Die grundrechtlich garantierte Freiheit, aus einem Arbeitgeberverband auszutreten, kann Ihnen nicht genommen werden.
Das gilt auch für freiwillige Abreden.
Eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung Ihrerseits, einem bestimmten Arbeitgeberverband beizutreten und diesem auf Dauer anzugehören, ist aber ebenfalls unwirksam.

Vermeiden Sie Grundrechtsverstöße
Folgende Regelungen und Maßnahmen sind auf Grund der in Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit unwirksam.

  • Verträge, durch die ein Arbeitnehmer verpflichtet werden soll, keiner Gewerkschaft oder nur einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft beizutreten
  • Verträge, durch die Sie sich als Arbeitgeber verpflichten, keine gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer anzustellen
  • Die Kündigung oder die Versetzung eines Arbeitnehmers wegen seiner Gewerkschaftszugehörigkeit oder zur Durchsetzung eines nicht einschlägigen Tarifvertrags
  • Die Einstellung eines Bewerbers unter der Voraussetzung, dass er aus der Gewerkschaft austritt
  • Der Ausschluss von Gewerkschaftsmitgliedern bei betrieblichen Vergünstigungen