Arbeitsgericht: Zufällig mitgehörte Telefonate sind ein mögliches Beweismittel

Recht haben und Recht kriegen sind bekanntlich 2 verschiedene Dinge. Häufig stellt sich die Frage nach der Beweisbarkeit der wichtigsten Umstände. Gelingt Ihnen der Beweis nicht, können Sie noch so viel Recht haben: Vor dem Arbeitsgericht werden Sie verlieren.

Darum ist die Sicherung von Beweisen so wichtig. Ein häufiges Beweismittel – auch beim Arbeitsgericht – ist die Anhörung von Zeugen. Oftmals finden wichtige Gespräche am Telefon statt. Gut, wenn Sie dann für den Prozess beim Arbeitsgericht einen Zeugen zu den Gesprächsinhalten benennen können. Aber nicht jeder, der ein Telefongespräch mit angehört hat, kann als Zeuge vor dem Arbeitsgericht dienen.

Zeuge vor dem Arbeitsgericht: Heimliches Mithören ist verboten
Die Versuchung ist groß: Es findet ein wichtiges Telefonat statt und zu Beweiszwecken halten Sie einfach den Hörer weg vom Ohr oder aktivieren den Lautsprecher. Sobald dies heimlich geschieht, ist jeder der mitgehört hat, nicht mehr als Zeuge im Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu gebrauchen. Denn das heimliche Mithören verletzt die Persönlichkeitsrechte ihres Gesprächspartners. Das BAG hat mit dem Urteil vom 23.04.2009, Az.: 6 AZR 189/08, dieses Beweisverwertungsverbot für Verfahren vor dem Arbeitsgericht gerade bestätigt.

So retten Sie die Aussage für das Arbeitsgericht
Etwas anderes ist es, wenn Ihr Gesprächspartner mit dem Mithören einverstanden ist. Probieren Sie es mit diesem Satz am Telefon:

"Herr Mayer, ich schalte jetzt das Telefon auf Lautsprecher, so dass Herr Schmidt mithören kann.“

Begrüßen Sie dann Herrn Schmidt, so dass Herr Mayer weiß, dass jetzt jemand anders zuhört. Besteht Herr Mayer dann nicht darauf, dass der Lautsprecher ausgeschaltet wird, können Sie Herrn Schmidt beim Arbeitsgericht als Zeugen benennen.

Für das Arbeitsgericht kommt es auf die Details an
Eine andere feinsinnige Unterscheidung kann Ihnen beim Arbeitsgericht auch helfen. Das BAG hat in seiner oben genannten Entscheidung festgestellt, dass das zielgerichtete Mithören zum Beweisverwertungsverbot führt. Das Arbeitsgericht darf die Aussage aber verwerten, wenn das Mithören nur zufällig erfolgt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Sie grundsätzlich Telefonate mit eingeschaltetem Lautsprecher führen und jemand anders während des Telefonats den Raum betritt.