Manchmal suchen Sie nach einer Möglichkeit, sich einen Beweis dafür zu verschaffen, dass bestimmte Dinge in einem Telefonat besprochen wurden. Im Arbeitsrecht kann das zum Beispiel die Mitteilung der Arbeitszeiten in der nächsten Woche oder die Anweisung an einen Mitarbeiter, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukünftig bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, sein. Oft bittet man dann jemanden, das Telefonat heimlich mitzuhören, um später als Zeuge dienen zu können.
Ich habe das in der Praxis während eines Studentenjobs selbst erlebt. Mein Chef bat mich, bei einem Telefonat mit einem Lieferanten zuzuhören und das Gehörte später kurz schriftlich zusammenzufassen. Bei dem Gespräch ging es darum, dass die gelieferte Ware nicht einwandfrei war. Für den Fall, dass es hier später Probleme geben sollte, wollte mein Chef sich absichern und mit mir einen Zeugen für das Besprochene haben. Natürlich informierte er den Lieferanten nicht darüber, dass ich das Gespräch mithöre.
Das ist ein Fall, wie er täglich wohl hundertmal in Deutschland passiert. Die spannende Frage ist aber, ob ich in diesem Fall ein taugliches Beweismittel als Zeuge gewesen wäre.
Hätte ich damals schon gewusst, wie die Rechtslage ist, hätte ich meinem Chef ein anderes Vorgehen empfehlen können.
Heimliches Mithören am Telefon und Beweisverwertungsverbot
Das Problem beim heimlichen Mithören am Telefon ist, das hierbei in die Rechte des Gesprächspartners eingegriffen wird. Dieser hat einen Anspruch darauf, zu wissen, wer seine Redebeiträge hört.
Die Folge ist, dass die Gerichte ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot annehmen, wenn Sie dafür gesorgt haben, dass jemand ein Telefonat heimlich mithört. Die Kenntnisse des Zeugen können dann im Prozess nicht verwertet werden. Wenn Sie Ihre Argumentation jetzt darauf aufgebaut haben, dass Ihnen der Zeuge als Beweismittel zur Verfügung steht, "gehen Sie schnell baden". Ihre Beweiskette reißt.
Etwas entspannter sehen die Gerichte die Sache, wenn Sie nicht veranlasst haben, dass der Dritte zuhört, sondern wenn dieser zum Beispiel zufällig den Raum betritt, während Sie ein Telefonat führen und dabei den Lautsprecher eingeschaltet haben, etwa, um die Hände frei zu haben, um in Unterlagen zu blättern.
Aber Vorsicht: Kommen Sie jetzt bloß nicht auf den Gedanken den Zeugen zu der Darstellung zu motivieren, er sei nur zufällig in den Raum gekommen. Zum einen ist schon die Frage, ob das Gericht das glaubt. Dazu kommt aber auch, dass eine solche Falschaussage und die Anstiftung dazu auch im Arbeitsgerichtsprozess strafbar sind.
Was ich meinem Chef damals hätte empfehlen sollen
Wenn ich das Problem mit dem Beweisverwertungsverbot damals schon gekannt hätte, hätte ich meinem Chef zum Beispiel empfehlen können, seinem Lieferanten eine schriftliche Zusammenfassung der Mängel zunächst zu faxen und in dem Fax das Telefonat anzukündigen.
Auf jeden Fall sollte ein solches Telefonat dann mit den Worten beginnen: "Neben mir steht Herr X, wenn Sie einverstanden sind, schalte ich jetzt den Lautsprecher an, sodass er das Gespräch mithört." Im Idealfall wiederholen Sie dann, nachdem Sie den Lautsprecher eingeschaltet haben: "Sie waren ja damit einverstanden, dass ich den Lautsprecher einschalte, so dass Herr X jetzt mit hört“.
Durch diese etwas unsinnig klingende Wiederholung stellen Sie sicher, dass Ihr Zeugen nicht nur den Inhalt des Gesprächs bezeugen kann, sondern auch das Ihr Gesprächspartner mit dem Mithören einverstanden war.
Ist Ihr Gesprächspartner mit dem Mithören nicht einverstanden, so sollten Sie das respektieren. Dann bleibt Ihnen aber nichts anderes übrig, als die Angelegenheit schriftlich zu klären.
Zeugenbeweis = schwacher Beweis
Generell gehört der Zeugenbeweis eher zu den schwachen Beweisen. Denn können Sie sich noch genau daran erinnern, was Sie vor drei Wochen am Dienstag während der Mittagspause mit welchen Formulierungen mit einem Kollegen diskutiert haben? Oftmals kommt es aber genau auf diese Formulierungen an, die es dann zu beweisen gilt.
Es gibt zahlreiche Untersuchungen darüber, dass die Erinnerungsfähigkeit von Zeugen und damit ihre Beweiskraft deutlich schwächer ist, als gemeinhin angenommen. Bessere Beweise sind in der Regel schriftliche Dokumente. Daher bietet es sich an, zumindest wesentliche Dinge schriftlich zu kommunizieren.
Dies können Sie auch im Nachgang zu einem Telefonat machen. Das Schreiben können Sie dann mit den Worten einleiten: "Zur Vermeidung von Missverständnissen möchte ich unser Telefonat vom … nachfolgend noch einmal zusammenfassen."