Fehler beim Finanzamt: Wann Sie zurückzahlen müssen und wann nicht

Fehler passieren auch den Beamten beim Finanzamt. Deshalb sollten Sie Bescheide immer genau kontrollieren. Aber was gilt, wenn das Finanzamt sich zu Ihren Gunsten geirrt hat? Lesen Sie hier, wann Sie einen ungerechtfertigten Steuervorteil zurückzahlen müssen und wann nicht.

Die Mühe einer Steuererklärung lohnt sich fast immer. Millionen Bundesbürger erhalten auf diesem Weg Jahr für Jahr zu viel gezahlte Steuer zurück. Manchmal sogar mehr als richtig wäre – weil ein Beamter zugunsten des Steuerzahlers gepatzt hat. Ob der Glückliche das unerhoffte Geld behalten darf, hängt von der Art des Fehlers ab.

Offenbare Unrichtigkeiten: Das ist die für Steuerzahler ungünstigste Variante. Hat ein Finanzbeamter im Stress schlicht eine falsche Zahl eingetragen, so kann der Bescheid jederzeit ohne großes Aufheben geändert werden (Paragraf 129 Abgabenordnung). Bis zu vier Jahre lang kann in der Folge noch zu viel zurückgezahlte Steuer vom Finanzamt geltend gemacht werden, das ist die in so einem Fall maßgebliche "Festsetzungsfrist" (Paragraf 169 Abgabenordnung).

Finanzamt an falsche Beurteilung gebunden

Niemand ist verpflichtet, das Finanzamt auf dessen Patzer aufmerksam zu machen. Auffliegen können Fehler allerdings auch ohne Hinweise bei einer internen Kontrolle oder ein Jahr später, wenn dem Finanzbeamten die Akte wieder vorliegt und er sich über die unterschiedlichen Zahlen wundert.

Falsche Beurteilung: Anders sieht es aus, wenn der Sachbearbeiter
bei einem Fall rechtlich falsch lag. Das könnte zum Beispiel passieren,
wenn der Gesetzgeber inzwischen eine Vorschrift geändert oder der
Bundesfinanzhof dazu eine rechtskräftige Entscheidung zum Nachteil der
Steuerzahler getroffen hat. Möglicherweise hat der Sachbearbeiter davon
angesichts der Vielzahl von neuen Vorschriften gar nichts bekommen.

Das Finanzamt ist an eine solche falsche Beurteilung gebunden. So wie ein Steuerzahler, der die Einspruchsfrist versäumt, muss das Finanzamt diesen Bescheid beachten und zum Beispiel eine zu hohe Erstattung auszahlen.

Eine in der Praxis wichtige Ausnahme: Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Paragraf 164 Abgabenordnung) – dann sind spätere Änderungen auch zulasten des Steuerzahlers möglich.

Eigene Fehler schnell korrigieren

Wer wiederum merkt, dass er selber bei der Steuererklärung gepatzt hat, etwa weil versehentlich zu hohe Gewerkschaftsbeiträge oder rein private Ausgaben angegeben wurden, muss unverzüglich das Finanzamt informieren und seine Erklärung berichtigen (Paragraf 153 Abgabenordnung). Ansonsten kann das später als Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung bestraft werden. Die zu zahlende Steuer kann in diesen Fällen noch innerhalb von fünf (Steuerverkürzung) oder zehn Jahren (Steuerhinterziehung) neu berechnet werden.