Ein aktuelles Urteil
Steuerzahler haben nunmehr wieder die Möglichkeit, ihre Einspruchsmöglichkeit auf Grund eines aktuellen Urteils des FG Köln (Az. 10 K 4126/09) in Anspruch zu nehmen: Im Grundsatz legt das FG dem Steuerzahler nahe, dass die Räumlichkeiten, die beruflich genutzt werden, anteilig auch privat genutzt werden können. Diese anteiligen Kosten hat das Finanzamt dann auch anzuerkennen.
So hat der Bundesfinanzhof (BFH) sogar ein Durchgangszimmer oder eine Arbeitsecke im Flur als eine neue rückwirkende Steuersparchance anerkannt (Grundsatzentscheidung, BStBl II 2003 S. 185/BMF-Schreiben, BStBl. I 2007).
Maßgeblich für die Höhe der Steuerersparnis sind zudem all diejenigen Aufwendungen und Kosten, die ein Steuerzahler der Räumlichkeit zuweisen und auch entsprechend nachweisen kann. Liegen die Wohnraumverhältnisse ungünstig, weil es sich um offene und nicht klar abtrennbare Räume handelt, haben Steuerzahler auch die Möglichkeit, die Quadratmeterzahl für die Arbeitszimmerfläche selbst festzulegen.
Rechte wahrnehmen
Steuerzahler sollten das aktuelle Urteil auch für alle künftigen Steuererklärungen anwenden. Dies sollte auch für den Fall geschehen, dass die ein und dieselben Räumlichkeiten bislang wegen der großen Unsicherheit noch nicht angegeben wurden. Eine andere Möglichkeit wäre, entsprechend vorzutragen, dass es in der Zwischenzeit einfach zu einer deutlichen Erhöhung der Büroarbeit gekommen ist. Wer sich für ein Arbeitszimmer entscheidet, sollte nur beachten, dass alle angegebenen Kosten auch widerspruchsfrei und korrekt verteilt werden.
Dabei bestimmt jedoch der Steuerzahler selbst, wie groß sein Arbeitszimmer ist bzw. werden soll. Keiner Finanzbehörde ist es erlaubt, einem Steuerzahler die Fläche seines Arbeitszimmers größenmäßig vorzuschreiben. Auch darf sich das Finanzamt auch nicht daran stören, ob es sich um einen offenen Raum oder lediglich um eine Arbeitsecke handelt. Nur auf sichtbare Wohnelemente sollte verzichtet werden. In der angeblichen Arbeitsecke sollte sich daher nicht auch noch ein Fernsehapparat befinden.
Auf diese Weise lassen sich schnell die 1.250 Euro ansetzen, was bei einer individuellen 30-prozentigen Steuerbelastung bereits zu einer Steuerersparnis von 400 Euro führt. In diesem Zusammenhang sollte auch an die prozentuale Aufteilung von Computern und deren berufliche bzw. private Nutzung gedacht werden. Diese sind entsprechend der Räumlichkeiten prozentual aufzuteilen.