Zweitwohnungssteuer nicht bei beruflichem Zweitwohnsitz

Die Zweitwohnungssteuer führte früher einmal eher ein Schattendasein unter den Gemeindesteuern. Akute Geldnot der Kommunen änderte dies jedoch und so manche Gemeinde geht direkt kleinlich vor, wie eine aktuelle Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes belegt.

Der Sachverhalt
Aufgrund einer Verlegung des Firmensitzes befand sich der Wohnsitz der Familie eines Außendienstmitarbeiters auf einmal 205 km vom Geschäftssitz der Firma entfernt. Da diese Entfernung in den Augen des Mitarbeiters zu weit war, mietete dieser in einer Entfernung von 5,5 km zum neuen Firmensitz eine Zweitwohnung an. Die Gemeinde, in der die Zweitwohnung lag, hielt daraufhin direkten Weges die Hand auf und verlangte die Begleichung der Zweitwohnungsteuer.

Offensichtlich schienen jedoch die städtischen Beamten ihre eigene Satzung nicht genau genug zu kennen, denn darin heißt es: "Steuerpflichtig ist nicht, wer als verheiratete Person, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebt, aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt innehat".

Ein Hinweis des Außendienstmitarbeiters reichte jedoch nicht aus, denn die Beamten stellten sich darauf hin auf den Standpunkt, dass diese Norm nur anzuwenden sei, wenn sich der Geschäftssitz der Firma im selben Ort befände. Da dies nicht gegeben war, sollte die aus beruflichen Gründen gerechtfertigte Steuerbefreiung nicht greifen.

Die Entscheidung
Das zuständige Verwaltungsgericht Gießen stellte jedoch klar, dass die Argumentation der städtischen Beamten nicht nachvollziehbar sei (Aktenzeichen 8 E 2835/07). Die Zweitwohnung ist ohne Zweifel aus beruflichem Anlass angemietet worden, denn sie liegt deutlich näher am Geschäftssitz des Arbeitgebers als dies bei dem Familienwohnsitz des Außendienstmitarbeiters der Fall ist.

Da auch die restlichen in der Satzung vorgegebenen Voraussetzungen (verheiratet, nicht dauernd getrennt lebend) im vorgegebenen Sachverhalt erfüllt sind, muss auch die Steuerbefreiung von der Zweitwohnungssteuer greifen. Es lohnt also, die jeweiligen Satzungen der Gemeinden zu studieren.