Wenn Sie folgende Punkte bejahen können, dürfen Sie doppelte Haushaltsführung bei einem Mitarbeiter anerkennen:
- Der Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand (in der Regel eine Wohnung/ein Haus, in dem ein Ehepartner, Kinder oder ein Lebenspartner wohnt).
- Der Arbeitnehmer ist beruflich außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem sich sein Hausstand befindet.
- Der Mitarbeiter unterhält am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung.
- Es liegt ein beruflicher Anlass für den Unterhalt der beiden Haushalte vor.
- Der Mitarbeiter kann wegen der Entfernung nicht täglich an seinen ursprünglichen Wohnsitz zurückkehren bzw. die Zweitwohnung ist in zeitlicher/finanzieller Hinsicht sinnvoller als tägliche Fahrten.
- Der Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand (in der Regel eine Wohnung/ein Haus, in dem ein Ehepartner, Kinder oder ein Lebenspartner wohnt).
- Der Arbeitnehmer ist beruflich außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem sich sein Hausstand befindet.
- Der Mitarbeiter unterhält am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung.
- Es liegt ein beruflicher Anlass für den Unterhalt der beiden Haushalte vor.
- Der Mitarbeiter kann wegen der Entfernung nicht täglich an seinen ursprünglichen Wohnsitz zurückkehren bzw. die Zweitwohnung ist in zeitlicher/finanzieller Hinsicht sinnvoller als tägliche Fahrten.
Wenn Sie folgende Punkte bejahen können, dürfen Sie doppelte Haushaltsführung bei einem Mitarbeiter anerkennen: