Vermietung und Verpachtung von Grundstücken in der Umsatzsteuer (Teil 2)

Die Regelungen zur Befreiung in der Umsatzsteuer bei der Vermietung eines Grundstückes gelten nicht nur für die Vermietung bzw. die Verpachtung von ganzen Grundstücken, viel mehr können auch nur Grundstücksteile ohne Umsatzsteuer vermietet werden.

Umsatzsteuerfreiheit bei der Vermietung
Unter solche Grundstücksteile fallen in der Praxis unter Anderem auch die einzelnen Wohnungen. Einzelne Räume können jedoch auch dazu gehören, so dass auch diese ohne Umsatzsteuer vermietet werden können.

Auch unter die Umsatzsteuerfreiheit einer Vermietung fällt die Überlassung von Werkdienstwohnungen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer. Auch dies hat bereits der Bundesfinanzhof vor Jahrzehnten so entschieden (Aktenzeichen: VR 99/76).

Keine Vermietung
Nicht unter den Tatbestand der Grundstücksvermietung fallen in der Regel die Vermietungen von Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und daher keine Bestandteile des Grundstücks im zivilrechtlichen Sinne sind. Daher kann es sein, dass die Vermietung von Containern, Baubuden, Büdchen und Tribünen sowie denen ähnliche Einrichtungen nicht in den Genuss der Steuerfreiheit bei der Umsatzsteuer kommen. Dies hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V 252/63 seinerzeit klargestellt.

Demgegenüber hat jedoch der Europäische Gerichtshof im Jahre 2003 entschieden, dass die Vermietung eines Gebäudes, das aus Fertigteilen errichtet wird, die so in das Erdreich eingelassen werden, dass sie weder leicht demontiert noch leicht versetzt werden können, sehr wohl die Vermietung eines Grundstücks ist. Eine Grundstücksvermietung liegt in einem solchen Fall auch vor, wenn das Gebäude bei Beendigung des Mietvertrages abgebaut und anderswo wieder aufgebaut werden soll. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs trägt das Aktenzeichen C-315/00.