Umsatzsteuer bei der Vermietung: Kurzfristige Vermietung – Praxisfolgen

Nur eine Vermietung auf Dauer ist von der Umsatzsteuer befreit. Eine kurzfristige Vermietung hingegen wird immer steuerpflichtig in der Umsatzsteuer sein. Bei der Definition von "auf Dauer" und "kurzfristig" stellt der Gesetzgeber auch auf den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt ab.

Umsatzsteuer: Abgrenzung kurzfristige Vermietung
Für die Praxis folgt daraus, dass jede Vermietung, die deutlich über sechs Monate betragen soll, unter die Umsatzsteuerfreiheit fallen könnte. Soweit also keine kurzfristige Vermietung mehr.

Dabei darf dies keinesfalls als starre Grenze angesehen werden, denn den Umständen des Einzelfalles ist weiterhin Rechnung zu tragen, da beispielsweise die Überlassung von Räumlichkeiten an Saison-Arbeiter auch steuerpflichtig sein können, wenn die Vermietungsabsicht zwar mehr als sechs Monate beträgt, jedoch nicht auf Dauer ausgerichtet ist. Konkret wird daher grundsätzlich der Gesamtsachverhalt zu prüfen sein.

Absicht zur kurzfristigen Vermietung
In Fällen, in denen ein Teil des Gebäudes langfristig und der andere Teil der Immobilie kurzfristig vermietet wird, können die Vermietungsumsätze nur insoweit als umsatzsteuerfrei behandelt werden, als die Räume eindeutig und leicht nachprüfbar zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden, so die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Az: X R 5/82).

Weiterhin führen die Richter in der Entscheidung aus, dass bei einem wahlweisen Angebot der Räumlichkeiten zur lang- oder kurzfristigen Vermietung sämtliche Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Die Richter stellen damit klar, dass es nicht auf die tatsächliche Dauer der Vermietung ankommt, sondern vielmehr die aus äußeren Umständen ableitbare Absicht des Vermieters, die Räume auch zur nur vorübergehenden Beherbergung bereitzuhalten, ausreicht um die Mieten mit Umsatzsteuer zu belegen.