Aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm

Nach Paragraph 3 Abs. 3 EFZG muss der Arbeitnehmer bereits 4 Wochen in einem Arbeitsverhältnis zu Ihnen gestanden haben, bevor er Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhält. Leider ist es mit 6 Wochen Lohnfortzahlung bei manchen Arbeitnehmern nicht getan. Diese sind länger oder öfter krank, so dass Sie als Arbeitgeber unterscheiden müssen zwischen Wiederholungserkrankungen und Fortsetzungserkrankungen.

Aktueller Fall zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Eine Arbeitnehmerin war als Reinigungskraft bei einem Großhandel für Reinigungsartikel und Betriebshygiene beschäftigt.

Von Ende 2002 bis zum 03.05.2004 war sie wegen Depressionen und Schlafstörungen arbeitsunfähig krank geschrieben. Am 04.04.2005 legte die Arbeitnehmerin eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

Sie gab an, wegen Kreislaufbeschwerden auf Grund einer Schwangerschaft nicht arbeiten zu können. Deswegen verlangte sie Entgeltfortzahlung ab dem 04.05.2005, da sie nun aus einem anderen Grund arbeitsunfähig sei.

Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung und verwies darauf, dass die Arbeitnehmerin bereits seit 2002 unter Kreislaufbeschwerden gelitten habe.

Urteil des LAG Hamm
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Auch die Richter gingen davon aus, dass eine fortgesetzte Erkrankung vorgelegen habe. Daher müsse der Arbeitgeber nicht erneut für 6 Wochen das Entgelt als Lohnfortzahlung erbringen.

Lohnfortzahlung nicht unbegrenzt zahlen
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Als Arbeitgeber müssen Sie den Lohn für 6 Wochen weiter zahlen (§ 3 Abs. 1 EFZG). Allerdings verpflichtet der Gesetzgeber Sie nicht sofort zur Lohnfortzahlung bei neu eingestellten Mitarbeitern.

Lohnfortzahlung bei Wiederholungserkrankungen
Eine Wiederholungserkrankung liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf verschiedene Erkrankungen bzw. verschiedenen Ursachen beruht. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung jeweils neu. Allerdings muss der Arbeitnehmer zwischen den Erkrankungen arbeitsfähig gewesen sein.

Lohnfortzahlung bei Fortsetzungserkrankung
Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn dieselbe Krankheit erneut auftritt und die wiederholte Erkrankung auf demselben Grundleiden beruht. 

Hier kann der Arbeitnehmer im Falle einer Fortsetzungserkrankung für die einzelnen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammen Lohnfortzahlung nur für insgesamt 6 Wochen geltend machen.