Wann selbstständig Gewerbetreibende Arbeitnehmer sind

Immer wieder kommt es über die Frage zum Streit, ob relativ selbstständig arbeitende Gewerbetreibende, etwa Versicherungsvertreter, freie Mitarbeiter sind oder doch "nur" Angestellte. Das LAG Hamm hat nun mit der hier vorliegenden Entscheidung klar Position bezogen.
Ein Versicherungsunternehmen beschäftigte einen Versicherungsvertreter. Dieser war im Vertrag nicht nur als selbstständig Gewerbetreibender bezeichnet; außerdem war dort festgelegt, dass er seine Arbeitszeit und seine Tätigkeit frei gestalten konnte.

Der Vertreter verlangte nun vor dem Arbeitsgericht die Zahlung einer Provision. Er begründete seinen Anspruch unter anderem damit, dass er in Wahrheit Arbeitnehmer sei. Das Arbeitsgericht war jedoch anderer Auffassung und verwies die Klage an das zuständige Landgericht.

Grund: Der Versicherungsvertreter sei kein Arbeitnehmer und das Arbeitsgericht deswegen auch nicht zuständig (denn das Arbeitsgericht regelt u.a. nur Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern).

Fazit: Arbeiten Sie auch mit selbstständig Gewerbetreibenden zusammen und müssen Sie gegen diese gerichtlich vorgehen, sollten Sie genau prüfen, ob es sich um freie Mitarbeiter oder um Arbeitnehmer handelt. Das ist nicht nur für die Gerichtszuständigkeit von Bedeutung. Denn bei Arbeitnehmern müssen Sie auch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abführen, bei freien Mitarbeitern hingegen nicht.

Achten Sie immer auf Folgendes, wenn Sie für Versicherungsvertreter (oder andere selbstständig Gewerbetreibende) eine Arbeitnehmereigenschaft ausschließen wollen:

  • Der selbstständig Gewerbetreibende muss seine Arbeitszeit und seine Tätigkeit frei gestalten können. Schreiben Sie ihm deshalb am besten keine Arbeitszeiten vor.
  • Unterhält der selbstständig Gewerbetreibende bei Ihnen ein Büro, dann lassen Sie ihn hierfür Miete zahlen.
  • Ebenso sollte er auch für seine Telefonkosten möglichst selbst aufkommen (Gleiches gilt für vergleichbare Posten wie Computer, Papier, Briefmarken etc.).
  • Und achten Sie darauf, dass Sie Ihre selbstständig Gewerbetreibende nicht zu sehr in Ihr Unternehmen eingebunden werden, also: keine Firmen-Visitenkarte, kein Telefonlisten-Eintrag, keine Berücksichtigung in der offiziellen Urlaubsplanung usw.