Der Domainname "tauchschule-dortmund.de" erwecke bei den Verbrauchern jedoch den Eindruck, in der Stadt sei lediglich eine Tauchschule vorhanden, nämlich die des Inhabers der betreffenden Domain. Die Bezeichnung suggeriere eine Alleinstellung, die die Verkehrskreise irreführe.
Tatsächlich befanden die Richter, der Domainname sei irreführend und verstoße gegen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Bezeichnung "tauchschule-dortmund" lasse vermuten, dass es sich nicht bloß um eine Tauchschule in Dortmund handele, sondern um die Tauchschule der Stadt.
Wird der Name eines Geschäftsbetriebes wie hier mit einem Städtenamen verknüpft, so gingen die Verbraucher von einer überragenden Stellung aus. Der Beklagte habe mit der Wahl der Domain eine Spitzenstellungswerbung betrieben. Die Verkehrskreise, so die Richter, könnten leicht den Eindruck gewinnen, in Dortmund gäbe es keine andere Tauchschule, die in der Lage sei, sich mit der der Beklagten zu vergleichen.
Eine solche Spitzenstellung käme dem Betrieb der Beklagten jedoch nicht zu, da eine andere Tauchschule größer ist als sie.
Bekanntermaßen ist es erlaubt, Gattungsbegriffe in Domainnamen zu verwenden. In einem Gattungsbegriff sehen Verbraucher in der Regel nur einen Hinweis auf die Branche des Domain-Inhabers.
Über die Größe und die sonstigen Geschäftsverhältnisse des Unternehmens sagt ein Gattungsbegriff wie beispielsweise "sauna.de" jedoch nichts aus. Da eine Bezugsgröße fehlt, entsteht beim Internetnutzer keine spezielle Vorstellung, die eine Irreführung bewirken kann.
Tritt jedoch ein Städtename hinzu, werden beim Verbraucher bestimmte Vorstellungen erzeugt, die irreführend sind, sofern sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Verwenden Sie daher den Namen der Stadt des Unternehmenssitzes besser nicht in Ihrer Domain!