Auszubildende dürfen Ihnen keine Konkurrenz machen

Auch für Auszubildende gilt das Wettbewerbsverbot. Das bedeutet, sie dürfen ihrem Ausbildungsbetrieb keine Konkurrenz machen. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt. Im Falle eines Nichtbeachtens drohen dem Azubi empfindliche Schadensersatzansprüche durch den Ausbildungsbetrieb.

Es kann vorkommen, dass Auszubildende auf eigene Rechnung arbeiten – und das parallel zur Ausbildung. Treten sie damit unmittelbar in Konkurrenz zum Ausbildungsbetrieb, dann müssen Sie das als Ausbildungsverantwortlicher nicht zulassen. Im Gegenteil: Sie müssen sogar einschreiten. Denn letztlich schadet der Auszubildende Ihrem Unternehmen. Auch die Rechtsprechung ist hierbei klar auf Ihrer Seite.

Auszubildende in der Versicherungsbranche besonders "gefährdet"
Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.09.2006 (Aktenzeichen 10 AZR 439/05) entschieden, dass Auszubildende nicht mit Ihnen in Wettbewerb treten dürfen. Im vorliegenden Fall war ein Versicherungsunternehmen dahinter gekommen, dass ein Azubi im 3. Ausbildungsjahr Geschäfte auf eigene Rechnung tätigte.

Dabei schloss er auch für andere Versicherer Verträge ab und eröffnete eine eigene Agentur. Der Ausbildungsbetrieb fand das gar nicht gut und klagte gegen den Auszubildenden. Schließlich entgingen ihm so Provisionen.

Das Arbeitsgericht hatte dem Azubi noch Recht gegeben. Das Landesarbeitsgericht aber entschied zugunsten des Ausbildungsbetriebs. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte für den Azubi allerdings keinen Erfolg. Damit wurde der Auszubildende zu einer Entschädigungszahlung verdonnert. Und die hatte es in sich: Fast 11.000 EUR kamen so zusammen!

Sollte auch in Ihrer Branche der Anreiz bestehen, dass Auszubildende zu Ihnen in Konkurrenz treten könnten, dann sollten Sie frühzeitig handeln:

  • Machen Sie bereits zu Beginn der Ausbildung klar, dass das Wettbewerbsverbot auch für Auszubildende (und nicht nur für "normale" Arbeitnehmer) gilt. Damit vermeiden Sie Missverständnisse.
  • Nehmen Sie einen entsprechenden Passus in den Ausbildungsvertrag auf. Das ist zwar rechtlich nicht notwendig, wirkt aber disziplinierend.
  • Verweisen Sie ruhig auf den Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte. Der Schadensersatz von 11.000 EUR ist kein Pappenstil und dürfte abschreckend wirken.

Insgesamt gilt:
Auszubildende müssen über die Rechtslage informiert werden. Das reduziert die Streitfälle auf ein Minimum.