Kann eine Ausbildung vor der Abschlussprüfung enden?

Wann endet eigentlich die Berufsausbildung? Gilt das Datum im Vertrag? Oder ist die Abschlussprüfung relevant? Oder kann sie auch schon vor der Abschlussprüfung enden?

Zum tatsächlichen Ende der Ausbildung gibt es immer wieder Unstimmigkeiten. Das Problem: Mit Ablegen der Abschlussprüfung ist die Ausbildung eigentlich vorbei. Aber im Vertrag steht doch ein ganz anderes Datum. Was gilt denn jetzt?

Diese Frage kann man mit Hilfe des Berufsbildungsgesetzes noch ziemlich leicht beantworten. Dort steht nämlich in §21 Absatz 2 sinngemäß: Wenn der Azubi die Abschlussprüfung vor dem vertraglichen Ende der Ausbildung besteht, dann endet die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Das bedeutet konkret: Die Abschlussprüfung ist relevant und nicht das vertragliche Ende.

Und wenn die Abschlussprüfung viel später stattfindet?
Interessant wird die Frage nach dem Ende der Ausbildung, wenn die Abschlussprüfung deutlich später erfolgt als das vertragliche Ausbildungsende. Hierzu gibt es im Berufsbildungsgesetz nämlich keine konkrete Regelung. Also muss ein Gerichtsurteil her – und wenn es sein muss auch von oberster Instanz.  

Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich entschieden, dass in diesem Fall das vertragliche Ende der Ausbildung relevant ist – und nicht die Abschlussprüfung (Az. 9 AZR 494/06 vom 13.3.2007). Hintergrund: Ein Azubi hatte einen Ausbildungsvertrag, der am 14. Oktober endete. Der letzte Teil der Abschlussprüfung fand aber erst am 29. Januar des Folgejahres statt.

Es stellte sich die Frage, ob der Azubi zwischenzeitlich noch als Auszubildender beschäftigt und bezahlt werden musste. Die obersten Arbeitsrichter sagten: Nein!  

Folgerung für Sie: Liegt die Abschlussprüfung erst nach dem vertraglichen Ablauf der Ausbildung, müssen Sie nach dem vertraglichen Ende keine Vergütung mehr zahlen. Wichtig ist aber, dass Sie den Auszubildenden auch nicht mehr beschäftigen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dadurch unbeabsichtigt einen unbefristeten – durch schlüssiges Handeln entstandenen – Arbeitsvertrag zu begründen.