Wie Sie Azubis bei Verlängerung und Verkürzung der Ausbildung vergüten

Grundsätzlich wird die Vergütung von Auszubildenden durch einen Tarifvertrag, eine Empfehlung der Kammer oder durch den Ausbildungsvertrag selbst festgelegt. Dabei gilt immer: Die Vergütung steigt mindestens einmal im Jahr, in der Regel zu Beginn eines jeden Ausbildungsjahres.

Insofern können Sie als Ausbilder vom 1. bis zum 4. Ausbildungsjahr die Vergütung ohne weiteres recherchieren. Was aber, wenn der Azubi des 3. Ausbildungsjahres durch die Prüfung fällt? Und wenn er sich entscheidet, weiterzumachen?

Wird auch dann die Vergütung des 4. Ausbildungsjahres – also eine höhere Vergütung als im 3. Jahr – gezahlt? Die Antwort hierauf ist: Nein. Verlängert sich die Ausbildung aufgrund eines Nichtbestehens der Abschlussprüfung unfreiwillig, dann kommt der Azubi nicht offiziell ins 4. Ausbildungsjahr, sondern er wiederholt Teile des 3. Jahres. Insofern zahlen Sie dann die Vergütung, die für das 3. Ausbildungsjahr vorgesehen ist.

So vergüten Sie bei Verkürzung der Ausbildung

Und wenn der Azubi seine Ausbildung von vornherein verkürzt, weil er ein einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr absolviert hat? Dieses kann doch auf die Ausbildung angerechnet werden. Gilt dann beispielsweise das 1. Ausbildungsjahr bereits als absolviert?

Die Antwort hierauf ist: Ja. Die berufliche Qualifikation wird mit max. einem Jahr auf die Ausbildung angerechnet – und zwar auf das 1. Ausbildungsjahr. Konsequenz für die Vergütung: Sie zahlen von Beginn an die Vergütung des 2. Ausbildungsjahres.

Und gilt das auch, wenn zu erwarten ist, dass der Azubi seine Ausbildung früher beendet, beispielsweise aufgrund seines Schulabschlusses (Abitur)? Die Antwort hierauf ist: Nein. In diesem Fall wird die Ausbildung nicht von vorne verkürzt, sondern die Zeit, die sich der Azubi spart, wird hinten abgeknapst.

Für die Vergütung bedeutet das: Er bekommt von Beginn an die Vergütung des 1. Ausbildungsjahres und hat kein Anrecht, früher als andere in eine höhere Vergütungsstufe zu gelangen.

Dann erlischt der Vergütungsanspruch

Als Ausbildungsbetrieb müssen Sie die Vergütung dauerhaft bezahlen, auch wenn der Azubi in der Berufsschule ist oder wenn er sich krank meldet (6 Wochen Entgeltfortzahlung). Ihre Vergütungspflicht endet erst,

  • wenn die Ausbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung beendet wird,
  • wenn die Ausbildungszeit abgelaufen ist,
  • wenn das Ausbildungsverhältnis aufgrund einer gerechtfertigten Kündigung endet,
  • wenn die Ausbildung durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird oder
  • wenn der Azubi verstirbt.