Vorab entstandene vergebliche Werbungskosten für eine Immobilie abzugsfähig

In einem zu begrüßenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (IX R 45/05) entschieden, dass auch vergebliche vorab entstandene Werbungskosten für die Vermietung der Immobilie die Steuer mindern dürfen.

Werbungskosten: Der Streit rund um die Immobilie
Im vorliegenden Fall wurde ein Mietshaus erworben. Obwohl die Bank zunächst die Finanzierung zugesagt hatte, machte sie schließlich einen Rückzieher, weshalb der zustande gekommene Kaufvertrag wieder aufgehoben wurde.

Der vermeintliche Immobilienerwerber musste aufgrund des Aufhebungsvertrages einen Schadenersatz wegen des Nichtzustandekommens bzw. der Rückabwicklung des bereits beurkundeten Notarvertrages leisten. Die Schadenersatzaufwendungen, sowie sämtliche mit den Notarurkunden entstandenen Kosten setzte er im Streitjahr als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an.

Werbungskosten: Regelung vom Bundesfinanzhof
Wie nicht anders zu erwarten, sperrte sich das Finanzamt gegen die Anerkennung der Werbungskosten und die Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften, zog jedoch vor dem Bundesfinanzhof den Kürzeren.

Werbungskosten ohne Immobilie und ohne Vermietung
Die obersten deutschen Finanzrichter arbeiteten in Ihrer Entscheidung zwei Kriterien heraus, die zur Abzugsfähigkeit der Werbungskosten führen.

Zunächst ist es unabdingbar, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkünfteerzielungsabsicht in einer Einkunftsart gegeben ist. Das Faktum, dass tatsächlich noch keine Einnahmen aus der Vermietung der Immobilie erzielt wurden ist dabei nicht ausschlaggebend.

Selbst wenn die Einkunftserzielungsabsicht mittlerweile aufgegeben wurde und Aufwendungen getätigt werden, um sich aus eingegangenen, vertraglichen Bindungen zu lösen, kann eine Abzugsfähigkeit als vorab entstandene Werbungskosten für die geplante Vermietung der Immobilie gegeben sein. Der maßgebliche Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkunftsart besteht nämlich weiterhin, sofern er nicht durch andere Umstände (beispielsweise einen nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn) überlagert wird.

Immer dann, wenn einmal ein Veranlassungszusammenhang mit den zu erzielenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie gegeben ist und dieser auch bei Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht fortwirkt, können die sowie schon "in den Sand" gesetzten Investitionen wenigstens noch steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.