Werbungskosten: Vermietung mehrerer Immobilien in einem Mietvertrag

Es ist logisch, dass die Finanzbeamten genau auf das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht schauen, wenn eine Vermietung aus steuerlicher Sicht durchleuchtet wird. Ist nämlich die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, scheidet für die Vermietung auch der Abzug von Werbungskosten aus. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes setzt sich mit der Frage auseinander, wie die Vermietung mehrerer Grundstücke in einem einheitlichen Mietvertrag im Hinblick auf die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zu handhaben ist.

Werbungskosten – Der Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hat zwei nebeneinander liegende Immobilien aufgrund eines einheitlichen Mietvertrages fremd vermietet. Die Anschaffungskosten wurden zur Gänze fremdfinanziert, so dass Schuldzinsen anfielen. Sämtliche Werbungskosten machte der hier klagende Steuerpflichtige als Werbungskosten bei der Vermietung geltend. Zehn Jahre nach Abschluss des einheitlichen Mietvertrages wurde das unbebaute Grundstück seitens des Steuerpflichtigen bebaut.

Das Finanzamt stellte sich hinsichtlich der hohen Überschüsse von Werbungskosten hinsichtlich der Vermietung des unbebauten Grundstückes quer und wollte als Werbungskosten lediglich den Teil zum Abzug zulassen der auf das bebaute Grundstück entfiel.

Die Entscheidung zu den Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof gab in dieser Angelegenheit leider dem Finanzamt recht und ließ nur die Werbungskosten zum Abzug bei den Einkünften aus der Vermietung zu, die auf das bebaute Grundstück entfielen. Die Tatsache, dass beide Grundstücke auf einem einheitlichen Mietvertrag beruhen werteten die Richter hingegen als unbedeutend.

Egal ob einheitlicher Mietvertrag oder nicht, sofern mit mehrere Immobilien Einkünfte aus deren Vermietung erzielt werden ist die Einkünfteerzielungsabsicht für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Kann auch nur bei einer Immobilie die Einkünfteerzielungsabsicht nicht bejaht werden, können dementsprechend insoweit auch keine Werbungskosten mehr abgezogen werden.

Grundsätzlich kann bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zwar von der Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden, dies gilt aber nur für bebaute Immobilien. Daraus folgert der Bundesfinanzhof, dass wenn (wie hier) die Vermietung einer bebauten und einer unbebauten Immobilie in einem Mietvertrag stattfindet, nicht direkt für den kompletten Mietvertrag die Einkünfteerzielungsabsicht angenommen werden kann. Insbesondere für das unbebaute Grundstück muss diese gesondert geprüft werden. Wird Sie verneint, dürfen insoweit auch keine Werbungskosten abgezogen werden.

Das Urteil trägt das Aktenzeichen IX R 67/07.