Wichtiges zur Probezeit: Der Sonderkündigungsschutz (1)

Um das Thema Probezeit, Kündigung und Kündigungsschutz ranken sich eine Reihe von Gerüchten. Wie sieht es beispielsweise aus mit dem Sonderkündigungsschutz wegen Schwangerschaft oder Schwerbehinderung während der Probezeit?

In der Probezeit kein besonderer Kündigungsschutz
Grundsätzlich besteht während der Probezeit kein besonderer Kündigungsschutz. Das hat weniger mit der Probezeit an sich als mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu tun. Denn Kündigungsschutz entsteht nach dem Kündigungsschutzgesetz erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat. Und das ist nun mal in vielen Fällen die Dauer der Probezeit.

Probezeit: Der Sonderkündigungsschutz aus sozialen Gründen gilt
Allerdings hat der Gesetzgeber aus sozialen Gründen in einigen Fällen einen besonderen Kündigungsschutz, den sogenannten Sonderkündigungsschutz, geschaffen. Damit sollen bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern besonders vor einer Kündigung geschützt werden, indem besondere Voraussetzungen für eine Kündigung solcher Arbeitnehmer geschaffen werden. Und diese besonderen Bestimmungen gelten auch in der Probezeit!

Probezeit: In welchen Fällen gilt der Sonderkündigungsschutz
Zu diesen besonders geschützten Gruppen gehören schwangere Arbeitnehmerinnen und schwerbehinderte Arbeitnehmer. Für diese beiden Gruppen ist gesetzlich geregelt, dass Sie ihnen als Arbeitgeber nur kündigen dürfen, wenn Ihnen vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt. Das gilt – abweichend von einer oft gehörten Meinung – auch während der Probezeit. Ohne diese Zustimmung nutzt Ihnen auch die Probezeit als Argument für die Kündigung nichts, die Kündigung ist auch in der Probezeit unwirksam.