Was bei der Mitarbeiterüberwachung erlaubt ist – und was verboten

Die Mitarbeiterüberwachung hat im Jahr 2009 zu einer Reihe von Skandalen geführt. So wurden u.a. Lidl, der Deutschen Bahn und der Telekom bei der Überwachung von Mitarbeitern rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Das von einigen Seiten geforderte Arbeitnehmerdatenschutzgesetz ist bisher nicht beschlossen. Aber trotzdem müssen Sie als Arbeitgeber bei der Mitarbeiterüberwachung grundsätzlich vorsichtig sein.

Mitarbeiterüberwachung: Möglichkeiten sind begrenzt
Denn neben der Rechtsprechung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte gilt u.a. der neue § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Und auch einige Regelungen des Strafgesetzbuches begrenzen die Möglichkeiten zur Überwachung der Mitarbeiter.

Der neue § 32 BDSG bestimmt seit dem 01.09.2009
"… Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind." (Hervorhebungen durch den Autor).

Wichtig für Sie ist dabei z.B., dass Sie tatsächliche Anhaltspunkte dafür haben müssen, dass der Mitarbeiter im Beschäftigungsverhältnis (also nicht etwa im Privatleben) eine Straftat begangen hat. Diese Anhaltspunkte müssen Sie dokumentieren.

Bei der Mitarbeiterüberwachung gilt im Einzelnen

  • Mitarbeiterüberwachung durch einen Detektiv
    Sie dürfen Mitarbeiter durch einen Detektiv überwachen lassen, soweit ein Anhaltspunkt für eine Straftat besteht. Sie können also z.B. einen Detektiv im Lager anonym mitarbeiten lassen, wenn dort Ware verschwindet.
  • Überwachung von E-Mails
    Im Einzelnen ist das noch nicht endgültig geklärt. Unzulässig ist es auf jeden Fall, wenn Sie die Inhalte privater E-Mails lesen. Selbst, wenn Sie die private Nutzung der E-Mail-Konten verboten haben, darf die Überwachung von Mitarbeitern nicht so weit führen, dass Sie die E-Mails lesen. Sie dürfen dann allenfalls die Verkehrsdaten prüfen. Dazu gehören neben der Betreffzeile auch die E-Mailadressen von Versender und Empfänger.
  • Mitarbeiterüberwachung durch Datenabgleiche
    Auch, wenn die Versuchung groß ist und es um einen an sich billigenswerten Ansatz (Korruptionsbekämpfung) geht: Überwachung von Mitarbeitern durch Abgleiche von Kontodaten der Mitarbeiter mit Kontodaten von Lieferanten sind allenfalls erlaubt, wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Und Mitarbeiter, die mit Lieferanten nichts zu tun haben, dürfen Sie nicht mit einbeziehen.
  • Mitarbeiterüberwachung durch Videokameras
    Unproblematisch ist die offene Überwachung von Mitarbeitern durch Videokameras, soweit es um den Schutz vor Straftaten geht. Typisches Beispiel ist insoweit der Bankschalter. Die Überwachung von Mitarbeitern durch verdeckte Kameras ist nur der letzte Ausweg, wenn es um konkrete Straftaten geht, die nicht anders aufgedeckt werden können. So wird z. B. in einem Einzelhandelsgeschäft oftmals der Einsatz von Testkäufern erforderlich sein, bevor es zu einer verdeckten Videoüberwachung kommen kann. Und selbstverständlich ist die Videoüberwachung in Sanitär- und Umkleideräumen unzulässig.
  • Überwachung von Telefongesprächen
    Überwachung von Mitarbeitern in Form des Mithörens oder Mitschneidens von Telefonaten ist mehr als problematisch. Ohne Zustimmung beider Gesprächspartner können Sie sich dadurch sogar strafbar machen. Die Verbindungsdaten dürfen Sie nur kontrollieren, wenn private Telefonate offiziell verboten sind.
  • Mitarbeiterüberwachung und Betriebsrat
    Technische Einrichtungen, die der Überwachung von Mitarbeitern dienen, können Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates auslösen, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese können u. a. auch ausgelöst werden, soweit dadurch Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Mitarbeiter berührt sind, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. In der Regel werden Sie dann eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat aushandeln.