Dieses Risiko gibt es bei der Kündigung am letzten Tag der Kündigungsfrist

Oft möchte man ein Arbeitsverhältnis nicht ohne Not belasten. Das gilt auch, wenn man sich dafür entschieden hat, es zu beenden. Daher wird in den meisten Fällen bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist abgewartet, um die Kündigung auszusprechen. Das ist aber nicht ungefährlich, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Aachen zeigt (Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 19. 6.6.2017, 8 Ca4220/16).

Ein Arbeitnehmer wollte kündigen

Ein Arbeitnehmer wollte kündigen. Er warf das Kündigungsschreiben am letzten Tag der Kündigungsfrist gegen 18:00 Uhr in den Hausbriefkasten am Firmensitz ein. Der Arbeitgeber leerte an diesem Tag aber den Briefkasten nicht mehr. Er war der Ansicht, die Kündigung sei daher zu spät zugegangen. Daher würde sie auch erst zu einem späteren Zeitpunkt als vom Arbeitnehmer gewünscht wirksam werden.

Zu spät ist zu spät

So sah es im Ergebnis auch das Arbeitsgericht. Die gegen 18:00 Uhr eingeworfene Kündigung galt an diesem Tag nicht mehr als zugegangen. Damit erfolgte sie nicht mehr fristgemäß.

Etwas anders wäre es nur dann gewesen, wenn

  • der Empfänger damit hätte rechnen müssen, dass die Kündigung noch um 18:00 Uhr eingeworfen wird, zum Beispiel weil dies angekündigt war,
  • ein Vertreter des Arbeitgebers gesehen hätte, dass die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen wird. Das Arbeitsgericht geht davon aus, dass es zumindest von Unternehmen dann erwartet werden kann, den Briefkasten (gegebenenfalls erneut) zu leeren.

Mein Tipp: Sorgen Sie dafür, dass fristgebundene Erklärungen wie zum Beispiel Kündigungen zu einem Zeitpunkt im Briefkasten landen, zu dem er an dem letzten Tag der Frist noch nicht geleert wurde. Beispiel: Wenn eine Kündigungs- oder sonstige Frist am 30. eines Monats abläuft, muss diese so rechtzeitig im Hausbriefkasten landen, dass an diesem Tag noch nicht mit Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann. Warten Sie also besser nicht bis zur letzten möglichen Minute.

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