Zugang des Kündigungsschreibens

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen will, dann sind von ihm einige materiell-rechtliche als auch formale Anforderungen zu beachten. Insbesondere geht es hierbei um den rechtzeitigen Zugang des Kündigungsschreibens.

Tatsächlicher Zugang des Kündigungsschreibens
Eine Kündigung ist nur dann formal wirksam, wenn sie dem Adressaten schriftlich zugeht. Durch den Zugang des Kündigungsschreibens des Arbeitgebers muss dieses in den Machtbereich des Empfängers gelangen, sodass er unter gewöhnlichen Umständen Kenntnisnahme darüber erlangt.

Häufig erfolgt der Zugang des Kündigungsschreibens durch den rechtzeitigen Einwurf in den Briefkasten des Empfängers. Gleiches gilt bei einem Kündigungsschreiben durch den Arbeitnehmer.

Von Bedeutung ist diesbezüglich nicht nur der tatsächliche Zugang des Kündigungsschreibens. Vielmehr kommt es auch darauf an, ob der Zugang des Kündigungsschreibens rechtzeitig erfolgt ist. Gleiches gilt bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens
Der Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens ist aus mehreren Gründen von Bedeutung. Zunächst ist der Zeitpunkt relevant für die Berechnung der Kündigungsfrist und der Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage. Von Bedeutung ist der Zugang des Kündigungsschreibens ferner für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der Betriebsrat zu einer Kündigung angehört werden muss.

Zugang des Kündigungsschreibens durch Einwurf in den Briefkasten
Erfolgt der Zugang des Kündigungsschreibens durch Einwurf in den Briefkasten des Empfängers, ist zu beachten, dass bei einem verspäteten Einwurf die Kündigung erst am folgenden Tag zugeht. Ein damit unter Umständen verspäteter Zugang des Kündigungsschreibens kann Auswirkungen auf die Wahrung zu beachtenden Fristen haben.

Folgenschwer kann ein verspäteter Zugang des Kündigungsschreibens insbesondere dann sein, wenn das Arbeitsverhältnis hierdurch länger als sechs Monate besteht und eine Kündigung zusätzlich der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG bedarf.

Wann ist der Zugang der Kündigung noch rechtzeitig?
Ein aktuelles Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob der Zugang eines Kündigungsschreibens noch rechtzeitig erfolgte, wenn das Schreiben in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde (LAG Berlin-Brandenburg vom 11.06.2010, Az. 6 Sa 747/10).

Im Ergebnis hat der Arbeitgeber den rechtzeitigen Zugang der Kündigung durch Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers zu beweisen. Erfolgt die Zustellung erst am letztmöglichen Tag, so sollte zumindest der Zugang des Kündigungsschreibens vor 9:00 Uhr sichergestellt sein.

Darüber hinaus sollte in einem solchen Fall der Zugang des Kündigungsschreibens beziehungsweise das Einlegen in den Briefkasten des Arbeitnehmers durch einen Boten erfolgen, der den rechtzeitigen Zugang in einem späteren Verfahren bestätigen kann.