Auch der Betriebsrat darf das Intranet nutzen

Als Arbeitgeber lohnt es sich nicht, mit dem Betriebsrat über die Nutzung des Intranets zu streiten. 2005 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass Sie als Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, Ihrem Betriebsrat das firmeneigene Intranet für die Information der Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist aber, dass dieses Intranet im Betrieb eingerichtet und von Ihnen als Arbeitgeber ebenfalls zur Informationsweitergabe an die Mitarbeiter genutzt wird.

Der Betriebsrat im Intranet
Im konkreten Fall wehrte sich ein Arbeitgeber gegen eine solche Forderung. Der Betriebsrat hatte gefordert, die Mitarbeiter mit Hilfe des firmeneigenen Intranets über die Tätigkeit, Termine und Beschlüsse zu unterrichten.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass es ausreiche, wenn der Betriebsrat die Mitarbeiter mittels Aushängen am schwarzen Brett oder Rundschreiben anspricht. In dem betroffenen Unternehmen waren 90 % der Arbeitsplätze mit einem PC ausgestattet, von dem aus die Mitarbeiter Zugang zum Intranet hatten, über das sich der Arbeitgeber regelmäßig an seine Mitarbeiter wandte.

Das Urteil Das BAG gab in diesem Fall dem Betriebsrat recht. Nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter anderem die für seine Arbeit erforderlichen Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

Was als Kommunikationsmittel erforderlich ist, entscheidet der Betriebsrat, allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen. Er hat dabei nämlich nicht nur seine subjektiven Interessen zu Grunde zu legen, sondern er muss auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Begrenzung der Kosten. Voraussetzung müssen erfüllt sein
Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Sachverhalt vor. Die umfassende und rechtzeitige Information der Mitarbeiter über die Tätigkeit des Betriebsrats gehörte zu seinen Aufgaben. Die Interessen des Arbeitgeber waren auch ausreichend berücksichtigt. Dabei spielte es eine Rolle, dass 90 % der Arbeitsplätze über den Intranet-Zugang verfügten und der Arbeitgeber das Intranet als das übliche Kommunikationsmittel innerhalb des Betriebs benutzte.

Der Betriebsrat konnte deshalb auch nicht auf das schwarze Brett oder auf Rundschreiben an die Mitarbeiter verwiesen werden. Es stehe – so das BAG – dem Arbeitgeber nicht zu, dem Betriebsrat die Art seiner innerbetrieblichen Kommunikation vorzuschreiben.

Bundesarbeitsgericht Erfurt,
Beschluss vom 01.12.2004,
Aktenzeichen: 7 ABR 18/04

Das bedeutet für Sie: Bevor Sie sich mit dem Betriebsrat auf einen Streit über die Erforderlichkeit von Sachmitteln einlassen, sollten Sie prüfen, ob Sie das strittige Sachmittel selbst nutzen. Ist das der Fall, kann der Betriebsrat quasi "Waffengleichheit" fordern, so dass sich ein Streit für Sie nicht lohnt.