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Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung

Kosten für eine aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten steuermindernd absetzbar. Hierzu gibt es im Hinblick auf die Verpflegungsmehraufwendungen eine erfreuliche Entscheidung.

geschrieben von Christoph Iser
in Finanzen, Praxistipps
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Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies ist die Definition einer doppelten Haushaltsführung ausweislich der Regelung des Einkommensteuergesetzes in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

Verpflegungsmehraufwand begrenzt

Aufgrund der Regelungen rund um die doppelte Haushaltsführung können Mehraufwendungen für die Verpflegung jedoch nur in den ersten drei Monaten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden.

Wegverlegungsfälle

In einem aktuellen vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az: 15 K 318/12 G) abgeurteilten Verfahren ging es nun um die Streitfrage, ob auch bei sogenannten Wegverlegungsfällen innerhalb der ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden dürfen oder nicht.

Bei einem Wegverlegungsfall handelt es sich um einen Sachverhalt, in dem der Steuerpflichtige bereits am Beschäftigungsort wohnt, jedoch irgendwann aus privaten Gründen (beispielsweise einer Hochzeit) seinen ersten Wohnsitz vom Beschäftigungsort weg verlegt. Tatsächlich behält er jedoch eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort bei und begründet so die doppelte Haushaltsführung.

Positive Entscheidung

Auch in solchen Fällen der Wegverlegung urteilte das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf mit oben bereits genannter Entscheidung, dass die Mehraufwendungen für Verpflegung innerhalb der ersten drei Monate abzugsfähig bleiben. Da trotz der Wegverlegung die Dauer des vorausgegangenen Aufenthalts am Zweitwohnsitz nicht auf die drei Monate angerechnet werden, besteht insoweit kein Unterschied zu üblichen Fällen der doppelten Haushaltsführung.

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