Doppelte Haushaltsführung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Wer fern ab der Heimat eine Beschäftigung beginnt und auch am Beschäftigungsort wohnt, kann in aller Regel die doppelte Haushaltsführung geltend machen. In der Praxis besteht dabei das Problem, dem Finanzamt darzulegen, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befindet. Hier ein neues Urteil, welches insbesondere Partnern nicht ehelicher Lebensgemeinschaften den Rücken stärkt.

Grundlagen der doppelten Haushaltsführung

Um steuermindernde Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung ansetzen zu können, ist zunächst einmal Voraussetzung, dass auch tatsächlich ein zweiter Haushalt vorhanden ist. Dabei handelt es sich um den Haushalt am Beschäftigungsort, welche jedoch nicht der Lebensmittelpunkt sein darf. Der Lebensmittelpunkt befindet sich vielmehr in den heimischen Gefilden, die man nicht verlassen möchte und wegen denen man am Beschäftigungsort nur eine Zweitwohnung begründet.

In der Praxis muss dabei das Finanzamt regelmäßig überzeugt werden, dass sich der Lebensmittelpunkt tatsächlich nicht am Ort der Beschäftigung befindet. Wenn beispielsweise ein Ehegatte unter der Woche alleine in der Wohnung am Beschäftigungsort wohnt und am Wochenende regelmäßig zum Familienwohnsitz zurückkehrt, ist damit ausreichend dokumentiert, dass der Beschäftigungsort nicht zum Lebensmittelpunkt geworden ist.

Besonderheiten bei Alleinstehenden

Problematischer ist die Bestimmung des Lebensmittelpunktes, wenn der Steuerpflichtige alleine lebt. In diesem Fall ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt nicht so einfach zu bestimmen. Aktuell hatte sich nun das Finanzgericht Münster mit der Frage der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zu beschäftigen.

Im Urteilsfall ging es um ein nicht verheiratetes Pärchen. Die Klägerin bewohnte eine kleine Wohnung am Beschäftigungsort und fuhr an den Wochenenden regelmäßig zu ihrem Lebenspartner. Da sie die Wohnung bei ihrem Lebenspartner als ihren Lebensmittelpunkt ansah, machte sie für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend.

Das Finanzamt wollte diese Werbungskosten jedoch nicht zur Steuerminderung zulassen, weil die Klägerin sich an den Kosten des Haushaltes ihres Lebenspartners nicht finanziell beteiligte. Nach Meinung des Fiskus bestand daher kein Hausstand der Klägerin bei ihrem Lebenspartner, weshalb die Wohnung am Beschäftigungsort als Erstwohnsitz zu werten ist.

Positive Gerichtsentscheidung

Glücklicherweise sahen die erstinstanzlichen Richter des Finanzgerichts Münster dies ein wenig steuerzahlerfreundlicher. Mit Urteil vom 20.12.2011 (Az: 1 K 4150/08 E) entschieden sie, dass die Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung lediglich das Vorliegen eines weiteren eigenen Hausstands neben einer Wohnung am Beschäftigungsort ist.

Ein eigener Ausstand ist dabei der Haushalt, an den der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt hat. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten dieses Haushaltes oder auch eine Meldung als Erstwohnsitz sind dafür nicht erforderlich. Unter dem Strich können daher auch Partner von nichtehelichen Lebensgemeinschaften steuermindernde Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung ansetzen.

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