Neuer Rundfunkbeitrag – der Widerstand wächst
Zwar wird die Ablehnung großer Bevölkerungsteile gegen den neuen Rundfunkbeitrag, den jetzt grundsätzlich alle Haushalte in Deutschland zahlen müssen, in den Mainstreammedien ganz überwiegend totgeschwiegen – im Internet formiert sich jedoch zunehmender Widerstand. In Bayern wurde zudem eine Popularklage gegen den neuen Rundfunkbeitrag erhoben.
Manche halten den neuen Rundfunkbeitrag für eine Steuer, welche den Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil davon alle Haushalte betroffen sind, auch wenn sie keine Empfangsgeräte haben. Es gibt zahlreiche Rechtsgutachten, die zu diesem Ergebnis kommen. In diesem Fall würde der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gegen die im Grundgesetz verankerte Finanzverfassung verstoßen, da den Bundesländern für eine bundesweite Rundfunksteuer keine Gesetzgebungskompetenz zukommt.
Auch wenn die Haushaltsabgabe ein Beitrag wäre
Wie gesagt, ist die Haushaltsabgabe mit Sicherheit keine Steuer. Eine Steuer dient der allgemeinen Finanzierung des Staates. Hingegen kommt die Haushaltsabgabe nur dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugute.
Der Gesetzgeber bezeichnet die Haushaltsabgabe als "Beitrag". Auch unter diesem abgabenrechtlichen Gesichtspunkt halte ich die Haushaltsabgabe für rechtswidrig. Ich bin allerdings weiterhin der Auffassung, dass in Wahrheit kein Beitrag vorliegt, sondern eine unzulässige Sonderabgabe, wie ich dies in meinem letzten Artikel zur Haushaltsabgabe beschrieben habe.
Hier einige Argumente, warum die Abgabe auch unter dem Aspekt des "Beitrags" rechtswidrig sein könnte.
Die Haushaltsabgabe erfüllt nicht die Kriterien für einen Beitrag
In der steuerrechtlichen Fachliteratur wird ein Beitrag definiert als eine Aufwendungsersatzleistung für die Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung einer öffentlichen Einrichtung. Der Beitragsbegriff wird zudem in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer definiert.
Selbst wenn man den in Deutschland existierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk als eine öffentliche Einrichtung im Sinne der genannten Definition auffassen möchte, so muss doch konstatiert werden, dass die neue Haushaltsabgabe weder dazu dient, den öffentlichen Rundfunk "herzustellen", noch dazu, ihn "anzuschaffen" oder gar zu "erweitern" – vielmehr geht es um die Finanzierung der laufenden Ausgaben.
Nach all dem ist aus meiner Sicht äußerst zweifelhaft, ob die Haushaltsabgabe ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne ist.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk dient nicht der Daseinsvorsorge
Beiträge werden üblicherweise für öffentliche Dienstleistungen oder Einrichtungen erhoben, die irgendwie der Daseinsvorsorge dienen, wie etwa die Erschließungsbeiträge im Kommunalrecht. Der Staat kann nicht einfach irgend welche redundanten Einrichtungen schaffen, die niemand braucht, und dann dafür Zwangsbeiträge erheben. Die Einrichtung muss eine existenziell notwendige Dienstleistung erbringen – das ist beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk heute nicht mehr der Fall.
Der öffentliche Rundfunk ist für die „Grundversorgung“ nicht mehr nötig
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Urteile zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gefällt, welche ganz überwiegend das bestehende System billigten. Noch schlimmer: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk war nach diesen Judikaten zur „Grundversorgung“ der Bevölkerung notwendig und erhielt vom Gericht sogar eine Bestandsgarantie. Das alles liegt aber schon viele Jahre zurück.
Inzwischen hat fast jeder Haushalt Zugang zum Internet und es gibt Dutzende von privaten Rundfunkprogrammen. Allein über das Internet können per Livestream sicher Hunderte von Rundfunkprogrammen empfangen werden. Wer dann noch eine oder gar mehrere Fremdsprachen beherrscht, dessen Auswahl potenziert sich noch mehr. Und auf YouTube gibt es eine Fülle von auch kulturell anspruchsvollen kostenlosen Videos.
Vor diesem Hintergrund ist das Argument des Bundesverfassungsgerichts, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei zur Grundversorgung in Deutschland notwendig, nicht mehr haltbar.
Im dritten Teil dieser Serie werde ich Ihnen erklären, wie Sie konkret gegen die neue Haushaltsabgabe Klage erheben können.
Stand: 05.01.2013