Der Rundfunkbeitrag ist vermutlich rechtswidrig
Nach Auffassung zahlreicher Rechtsgutachten handelt es sich beim “Rundfunkbeitrag” nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer. Für eine solche bundesweite Steuer fehlt aber den Bundesländern die Zuständigkeit nach der im Grundgesetz verankerten Finanzverfassung.
Im Klartext: Die Bundesländer können zwar im Rundfunkrecht Gesetze erlassen, wie etwa den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), sie dürfen aber keine echten Steuern im Rundfunkrecht einführen. Denn die Gesetzgebungskompetenz und die Kompetenz für die Einführung von Steuern decken sich in diesem Bereich nicht.
Sollte der Rundfunkbeitrag tatsächlich gegen die im Grundgesetz normierte Finanzverfassung verstoßen, würde dies den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtswidrig machen. In diesem Fall wären aber auch alle Beitragsbescheide, die auf dem RBStV beruhen, ohne rechtsgültige Rechtsgrundlage ergangen. Denn jeder einen Bürger belastende Verwaltungsakt, zu dem auch die Beitragsbescheide gehören, muss auf einer rechtsgültigen Gesetzesgrundlage basieren.
Die Feststellungsklage ist problematisch
An sich dürfte für die Betroffenen die Erhebung einer Feststellungsklage der effektivere Rechtsschutz sein. In diesem Fall müssten Sie nicht den Erlass eines förmlichen Beitragsbescheids abwarten, sondern könnten sofort klagen. Indes hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 30.01.2008 – 1 BvR 829/06 – judiziert, es sei den Betroffenen zumutbar, einen Beitragsbescheid abzuwarten und dann gegen diesen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zu erheben.
Vor diesem Hintergrund kann die Feststellungsklage momentan nicht empfohlen werden. Allerdings kann es sein, dass Instanzgerichte der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht folgen. Im Zweifel sollten Betroffene beim zuständigen Verwaltungsgericht anfragen, ob das Gericht dem Bundesverfassungsgericht folgt.
Die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts halte ich für komplett abwegig. Die Betroffenen erhalten nämlich nur dann einen Beitragsbescheid, wenn sie für längere Zeit die Zahlung des Rundfunkbeitrags verweigern. Im Extremfall riskieren sie, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und deswegen belangt zu werden. Zudem gibt es in der Praxis Probleme, wenn Betroffene gegen einen Beitragsbescheid gerichtlich vorgehen wollen:
Meine bisherigen Erfahrungen mit dem Beitragsservice
Für einige Mandanten habe ich in deren Auftrag gegen die ergangenen Beitragsbescheide Widerspruch eingelegt und diesen auch sorgfältig begründet. Bis zur Abfassung dieses Artikels erhielt ich vom “Beitragsservice” auf diese Widersprüche keinen förmlichen Widerspruchsbescheid, sondern nur ein formloses Schreiben mit Textbausteinen. Der Eingang meines Widerspruchs wurde nicht einmal bestätigt. Vielmehr bedankte sich der “Beitragsservice” lediglich für meine “Mitteilung” bzw. für mein “Schreiben”. Ich frage mich, ob mit dem Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheids überhaupt noch zu rechnen ist.
- Das Problem: An sich brauchen Sie einen förmlichen Widerspruchsbescheid, um gegen den Beitragsbescheid auch Anfechtungsklage erheben zu können.
Sie sollten also dem “Beitragsservice” nach Erhalt eines nur formlosen Schreibens per Einschreiben erneut einen Brief schicken und darin unter Fristsetzung auf den Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheids bestehen.
Woran erkennen Sie einen förmlichen Widerspruchsbescheid?
Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält einige Vorgaben für Widerspruchsbescheide. So muss ein Widerspruchsbescheid jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in welcher Ihnen mitgeteilt wird, welches Verwaltungsgericht für Ihre Klage gegen den Bescheid zuständig ist und wie viel Zeit Sie zur Klageerhebung haben.
Allerdings haben die Behörden Spielraum bei der Gestaltung von Widerspruchsbescheiden. An sich ist nicht einmal zwingend vorgeschrieben, dass der Bescheid auch als “Widerspruchsbescheid” im Anschreiben bezeichnet wird.
Auch muss die den Bescheid ausstellende Behörde erkennbar sein. Zudem muss sich die Behörde mit Ihrem Anliegen inhaltlich auseinandersetzen. Wenn eine Rechtsmittelbelehrung fehlt, ist der Bescheid jedoch nicht unwirksam. Vielmehr verlängert sich dann nach dem Gesetz die Klagefrist auf ein Jahr ab Zustellung des Bescheids. Es kann daher knifflig sein, einen “echten” Widerspruchsbescheid von einem formlosen Schreiben zu unterscheiden.
Wenn Sie gar keinen Widerspruchsbescheid vom “Beitragsservice” erhalten
Der “Beitragsservice” darf Sie nicht ewig hinhalten und einfach keinen Widerspruchsbescheid erlassen. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht in solchen Fällen für den Kläger die sogenannte Untätigkeitsklage vor. Diese ist allerdings in der Regel erst zulässig, wenn die Behörde mindestens drei Monate lang untätig geblieben ist.
- Das Problem: Bis diese drei Monate rum sind, erlässt der “Beitragsservice” möglicherweise schon einen neuen Beitragsbescheid, denn die Beiträge sind alle drei Monate fällig. Der neue Bescheid enthält eventuell auch die rückständigen Beiträge aus den Vormonaten. Es stellt sich dann die Frage, ob der vorherige Beitragsbescheid, gegen den Sie schon Widerspruch eingelegt hatten, hinfällig ist.
Betroffene müssten dann wieder gegen den neuen Bescheid Widerspruch einlegen, wobei der “Beitragsservice” dann möglicherweise wieder nur formlos antwortet. Sie sehen schon: Entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist das Vorgehen gegen einen Beitragsbescheid eben gerade nicht zumutbar. Vielmehr sollten die Gerichte den Klägern die Feststellungsklage als den effektiveren Rechtsschutz eröffnen.
Stand: 14.08.2013