Reisemängel richtig reklamieren – So gehen Sie vor Ort vor

"Umgehend" ist keine Floskel
Umgehend bedeutet im Juristendeutsch "ohne schuldhaftes Verzögern". Stellen Sie den Mangel am Freitagabend fest und beanstanden ihn am Montagvormittag, weil Samstag und Sonntag die Vertretung Ihres Reiseveranstalters keine Geschäftszeiten hatte und auch nicht auf anderem Wege erreichbar ist, so wird man trotz der Tage, die dazwischen liegen, nicht von schuldhaftem Verzögern ausgehen können.

Bemerken Sie den Mangel jedoch am Montagabend und beanstanden ihn erst am Donnerstag, weil Sie ihre Ausflugsplanung nicht umwerfen wollen, so kann hier bereits ein Gericht anzweifeln, ob Sie den Mangel umgehend gemeldet haben. Sie vernichten jedoch Ihre Ansprüche, wenn Sie vor Ort gar nichts unternehmen und sich erst nach Ihrer Rückkehr beschweren.

Haben Sie also am Freitagabend den Mangel bemerkt, so können Sie vielleicht Ihren Reiseveranstalter nicht direkt davon in Kenntnis setzen, aber um Abhilfe können Sie sich dann bemühen, wenn Ihnen "Subunternehmer" bekannt sind, von denen Ihr Reiseveranstalter Teile seiner Leistungen bezieht.

Informieren Sie unbedingt den Reiseveranstalter
Es bleibt Ihnen unbenommen, sich an diese zu wenden, wenn der Veranstalter nicht greifbar ist. Beachten Sie jedoch unbedingt, dass die Beschwerde etwa in einem Hotel, das Sie als Pauschalreisender bewohnen, rechtlich nicht der Anzeige beim Veranstalter gleichgestellt ist. Das liegt daran, dass der Reiseveranstalter und nicht der Hotelbetreiber Ihr Vertragspartner ist. Der Vertragspartner schuldet Ihnen die Reiseleistung und er ist deswegen Ihr Ansprechpartner.

Da natürlich niemand von Ihnen erwarten kann, das Wochenende beispielsweise ohne fließendes Wasser zu verbringen, oder mit anderen schwerwiegenden Mängeln, sollten Sie auf jeden Fall, unabhängig davon, was Sie konkret in dieser Angelegenheit unternehmen können, durch Fotografien die Missstände dokumentieren, unter denen Sie Ihren Urlaub verbringen sollen.

Sollte nämlich der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern oder zur Abhilfe nicht in der Lage sein und auch andere Entschädigungen verweigern, so wird Ihnen oft nur der Gang vor Gericht bleiben – und hier sind Sie beweispflichtig.

Teilen Sie aber auch, wenn zwischenzeitlich der Mangel behoben wurde, dem Veranstalter diesen immer mit. Belegen Sie ihn mit den Fotos. Wie gesagt schuldet der Reiseveranstalter die Reiseleistung. Dementsprechend ist Ihre Anzeigepflicht auch dann nicht erloschen, wenn der Mangel von anderer Seite behoben wurde. Denn wurde nur behelfsmäßig gearbeitet und besteht der Mangel weiterhin, so bleiben Sie zur umgehenden Anzeige verpflichtet. 

Anders ist die Rechtslage, wenn Sie bei Behebung des Mangels dem Veranstalter Kosten verursachen. Dies wäre etwa der Fall, wenn Sie in gerechtem Zorn Ihre Unterkunft räumen, in ein anderes Quartier ziehen und diese Kosten dem Veranstalter in Rechnung stellen. Hier ist auf jeden Fall die Abhilfe vorrangig. Sie kann nur unterbleiben, wenn die Abhilfe unmöglich ist (etwa wenn der versprochene Aufzug fehlt), innerhalb einer gesetzten Frist ausbleibt oder verweigert wird.

Fazit der experto-Redaktion: Vorsicht ist immer besser als Nachsicht! Seien Sie durchaus einmal penibler als es sein muss und melden Sie auch Mängel bei Ihrem Veranstalter, die Sie normalerweise schweigend ertragen hätten. Handelt es sich wirklich um einen Mangel – wenn etwa etwas defekt ist – so muss der Veranstalter Abhilfe schaffen. Gerade den Urlaub macht man doch nicht, um etwas zu "ertragen"!