Reisemängel: Sie müssen sie detailliert benennen können!

Werden Sie im Urlaub von Lärm und Schmutz belästigt, ist die häufige Reaktion nur menschlich. Sie schäumen vor Wut und denken als Erstes ans Reiserecht. Wutentbrannt füllen Sie die Formulare aus und schreiben sich in Rage und gleich ins rechtliche Abseits, wenn Sie einfach von einer riesigen Baustelle mit Baulärm schreiben, aber keine näheren Angaben über Zeit, Ort und Art des Reisemangels machen.

Es haftet immer der Veranstalter

Als Reisender erwerben Sie etwa beim Buchen einer Pauschalreise, ein Paket an Reiseleistungen. Ist eine dieser Reiseleistungen mangelhaft, so müssen Sie sich immer an Ihren Vertragspartner, den Reiseveranstalter halten.

Bemerken Sie beispielsweise einen Mangel in Ihrem Hotel, etwa eine defekte Klimaanlage, so ist es rechtlich bedeutungslos, wenn Sie dies Ihrem Hotel mitteilen (so urteilte das OLG Frankfurt im Jahr 1995). Maßgeblich ist, ob Sie diesen Mangel einer in den Vertragsunterlagen bezeichneten Stelle zur Kenntnis bringen (§ 651d Abs. 2 BGB).

Dabei gilt: Vorrang der sogenannten Nacherfüllung. Dem Vertragspartner müssen Sie die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beheben, es sei denn, Abhilfe ist unmöglich, sie wird endgültig verweigert, oder ein „besonderes Interesse des Reisenden“ rechtfertigt die Kündigung des Reisevertrages.

Da der Veranstalter verschuldensunabhängig haftet, müssen Sie lediglich das Vorliegen eines Mangels nachweisen. Dabei sollten Sie aber möglichst akribisch vorgehen, sonst könnten Sie bei der Durchsetzung von Ansprüchen ein „Eigentor“ erzielen.

Ägypten war keine Reise wert

Ein „Verlustgeschäft“ machte ein Ehepaar, das im Dezember 2010 nach Ägypten gereist war und nun wegen seinen ungenauen Darstellungen vor Gericht zu einem Vergleich gezwungen war. Nach der Rückkehr forderten sie Dreiviertel des Reisepreises von 808 Euro zurück und verlangten zusätzlich 700 Euro Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude, sowie die bereits angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 223 Euro.

Die Urlauber beschrieben das Hotel als riesige Baustelle mit katastrophalen hygienischen Zuständen. Weder seien die Toiletten regelmäßig gereinigt worden, noch sei das Essen appetitlich, der Service annehmbar gewesen. Das Unterhaltungsprogramm sei ebenfalls dürftig gewesen. Auch den Rückflug bemängelten die Reisenden, nachdem zwei Koffer erst mit einer mehrwöchigen Verspätung eingetroffen seien. Mehrfach seien die Reisemängel reklamiert worden.

Bei Reisemängeln müssen Sie ins Detail gehen

Dies wies der Reiseveranstalter von sich. Vom Zimmer mit Meerblick sei der geringe Baulärm nicht mehr zu hören gewesen, im Übrigen habe es keine Mängel gegeben. In der mündlichen Verhandlung wiesen die Richter des Amtsgerichts München (AG München, Az. 271 C 13043/11) das Ehepaar darauf hin, dass die Bezeichnung von Reisemängeln als „riesige Baustelle“ oder „katastrophale hygienische Zustände“ nicht ausreichend seien.

Es sei Abhilfe in Form eines anderen Zimmers geleistet worden, für das die Reisenden keine Lärmbelästigung nachweisen konnten. Der Hinweis auf eine „mehrfache“ Mängelrüge reichte den Richtern ebenfalls nicht aus. Im Zuge eines Vergleichs erhielt das Ehepaar 150 Euro, musste dafür aber 89 Prozent der Prozesskosten übernehmen.

Fazit der experto-Redaktion: Das Ehepaar hatte eine Rechtsschutzversicherung. Im Vergleich hätten die Reisenden unter dem Strich noch nicht einmal die aufgewendeten Rechtsanwaltskosten ersetzt erhalten.

Bemerken Sie Reisemängel, so müssen Sie diese nicht nur umgehend rügen und dem Anbieter der Leistung Gelegenheit zur Abhilfe bieten, sondern auch für etwaige Schadensersatzansprüche, diese Mängel mit Zeit, Ort und Art der Einschränkung dokumentieren. Machen Sie Fotos, denn: Ein Bild sagt auch hier mehr als tausend Worte.

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