Vulkanausbruch erschwert Urlaubsreise: Hinflug storniert

Ihr Urlaub ist da! Voller Vorfreude nähern Sie sich dem Flughafen. In etwa einer Stunde geht die Reise in Ihren verdienten Jahresurlaub. Und dann der Schock: Der Flughafen ist überfüllt. Menschen lagern auf Bänken und Gepäckstücken. Was ist passiert? Der Flugverkehr ist eingestellt, weil die Asche eines Vulkanausbruchs Starts und Landungen unmöglich macht.

Ein Vulkanausbruch stoppt Ihre Urlaubsreise: Sie sitzen auf Ihren Koffern am Flughafen fest
Die Sonne strahlt am Himmel, endlich ist es soweit. Ihr verdienter Jahresurlaub scheint in greifbarer Nähe. Noch eine Stunde und Sie sitzen im Flieger in den Süden. Einfach mal die Seele baumeln lassen und am Strand unter Palmen die Füße hoch legen!

Doch dann kommt die bittere Überraschung, der gewaltige Schock: Der Flughafen platzt aus allen Nähten. Sie sehen Gesichter, die in Tränen aufgelöst sind. Kindern schreien, Menschen lagern auf Bänken und Gepäckstücken. Mitarbeiter des Flughafens und der Fluggesellschaften hasten mit fragenden Gesichtern umher – überall Hektik, Diskussionen und Enttäuschung.

Und dann verdichten sich die Gerüchtefetzen zur Gewissheit: Der Flugverkehr ist eingestellt, der Hinflug Ihrer Reise fällt aus.

Vulkanausbruch: Welche Rechte haben Sie als Pauschalreisender gegenüber Ihrem Reiseveranstalter?
Entsetzt stehen Sie mit Ihren gepackten Koffern am Flughafen. Die Reise können Sie nicht wie geplant antreten.

Und jetzt? Einen neuen Flug können Sie nicht herbeizaubern, kein einziges Flugzeug darf abheben. Am Schalter Ihres Reiseveranstalters herrschen Verwirrung und Ratlosigkeit. Niemand weiß, ob und wann wieder geflogen werden darf.

Es bleibt die Ungewissheit, ob Sie überhaupt Ihren wohl verdienten Urlaub mit dem Flugzeug antreten können? Vielleicht steht Ihr Auto im Flughafenparkhaus, und Sie könnten mit Ihren bereits gepackten Koffern sofort ein näher gelegenes Reiseziel ansteuern?

Vulkanausbruch und Ihre Rechte: Der Hinflug fällt aus
Fällt der Hinflug einer Pauschalreise aus, können die Reisenden und die Reiseveranstalter die Reise kündigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Das Ereignis – ein Vulkanausbruch – darf nicht bereits bei Abschluss des Reisevertrages vorhersehbar gewesen sein. Denn: Ein Vulkanausbruch ist fast immer höhere Gewalt, da niemand genau sagen kann, wann der feurige Berg seine Lava und Asche zum Himmel schicken wird.

Ist dies der Fall, kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag mit Ihnen formlos kündigen: Sie als Reisender müssen grundsätzlich den Reisepreis nicht bezahlen. Aber: Es gibt auch hier Ausnahmen.

Hat der Reiseveranstalter für Sie bereits gegen Gebühr ein Visum beschafft, kann er Ihnen die entstandenen Kosten berechnen.

In der Regel hat der Reiseveranstalter bereits auch ihr das Hotel reserviert. Wird der Reisevertrag aufgrund höherer Gewalt gekündigt, fallen Stornokosten für die "geplatzte" Reservierung an. In diesem Falle tragen Reisende und Reiseveranstalter die Kosten jeweils zur Hälfte: Ein gerechtes Ergebnis, haben doch weder Sie als Reisende oder ihr Reiseveranstalter den Vulkanausbruch absichtlich verursacht.